Rechte des Arbeitgebers bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, kann er verlangen, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wird. Die Krankenkassen sind grundsätzlich zur Beseitigung von Zweifeln der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer auffallend häufig oder besonders oft nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Arbeitstag am Beginn oder Ende der Woche fällt oder wenn die Kündigungsfrist läuft.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Arbeitgeber muss seine Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers vor Gericht beweisen.

Falls der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank gewesen ist und er eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, kann im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung denkbar sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit die Genesung verzögert und damit die Zeit der Entgeltfortzahlung verlängert hat.

Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Wird eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder verstößt der erkrankte Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zu gesundheits- und heilungsförderndem Verhalten, so reicht dies unter Umständen als Kündigungsgrund des Arbeitgebers aus, im Einzelfall sogar für eine fristlose Kündigung. Abmahnungen können ebenfalls die Folge sein.

Arbeitsunfähigkeit durch Drittverschulden

Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt und ist dieser dem Arbeitnehmer deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, zum Beispiel infolge eines Verkehrsunfalls, bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehen. Um aber eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls gegen den Dritten auf den Arbeitgeber in der Höhe über, in der der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung leistet.

online seit 04. Jun 2007, aktualisiert am 16. Apr 2012

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