Feiertage
Arbeitszeiten, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Höhe bezahlen, die dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Umfangs der zu leistenden Arbeitzeit. An kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, darf der Arbeitgeber nicht einseitig Arbeitsruhe ohne Entgeltzahlung anordnen. Keinen Anspruch auf Bezahlung für den Feiertag hat, wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist.
Höhe des Feiertagsentgelts
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Arbeitsentgelt inklusive aller Bestandteile, das sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten. Das heißt: Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt.
Arbeitsausfall aus anderen Gründen an Feiertagen
Der Anspruch auf Bezahlung des Feiertags besteht nur dann, wenn der Feiertag selbst die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall ist. Kein Anspruch besteht also, wenn die Arbeit sowieso aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen einer Freischicht, eines Arbeitskampfes oder aus witterungsbedingten Gründen ausgefallen wäre. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer feste Bezüge ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden erhält und deshalb infolge des Feiertags keinen Verdienstausfall hat. Der Arbeitnehmer soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.
Feiertag und Krankheit
Wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt und arbeitsunfähig ist, gilt die Arbeitszeit aufgrund der Krankheit als ausgefallen. Er hat deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nicht auf Feiertagsbezahlung. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts berechnet sich für einen Feiertag.
Feiertag und Urlaub
Fällt der Feiertag in einen vereinbarten Erholungsurlaub, hat der Arbeitnehmer, der an diesem Feiertag nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, Anspruch auf Feiertagsbezahlung, da die Arbeitszeit an diesem Tag ausschließlich wegen des Feiertags ausfällt. Der Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Feiertag und Kurzarbeit
Wird an einem Feiertag gleichzeitig aus Gründen von Kurzarbeit nicht gearbeitet, gilt die Arbeitszeit infolge des Feiertags als ausgefallen, weshalb das Kurzarbeitergeld als Feiertagsentgelt bezahlt werden muss. Für das gekürzte Feiertagsentgelt muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine tragen, die Lohnsteuer fällt dagegen alleine dem Arbeitnehmer zur Last.
online seit 04. Jun 2007, aktualisiert am 16. Apr 2012
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