Informationen über den Gebäudeenergieausweis nach der Energieeinsparverordnung

1. Was ist ein Gebäudeenergieausweis?

 

Der Gebäudeenergieausweis ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.

 

Er enthält folgende Informationen:

 

  • Energiekennwerte (Gebäudehülle, Anlagentechnik)
  • Vergleichswerte zu anderen Gebäuden
  • Sanierungsempfehlungen

2. Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?

 

Das Ziel ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Ausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf "sichtbar".

3. Für welche Gebäude muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

 

Er muss erstellt werden:

 

  • für Neubauten (bereits seit dem Jahr 2002)
  • beim Verkauf von bestehenden Gebäuden
  • bei Neuvermietung von bestehenden Gebäuden und Wohnungen
  • für öffentliche Gebäude mit mehr als 1.000 m2 Nettogrundfläche

Besondere Regelungen gelten bei gemischt genutzten Gebäuden, kein Energiepass ist erforderlich bei Gebäuden mit weniger als 50 m2 Nutzfläche.

4. Ab wann besteht die Ausweispflicht?

 

Der Energieausweis muss spätestens vorgelegt werden seit:

 

  • 01.07.2008 für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden
  • 01.01.2009 für Wohngebäude, die nach 1965 errichtet wurden
  • 01.07.2009 für Nichtwohngebäude (mit Aushangpflicht)

5. Welche Arten von Gebäudeenergieausweise gibt es?

 

Grundsätzlich kann beim Ausstellen der Energieausweise entweder der tatsächliche Verbrauch oder der berechnete Energiebedarf herangezogen werden.

Der Bedarfsausweis wird erstellt auf Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs und ist damit insbesondere von der Bausubstanz und den verwendeten Baumaterialien, der Qualität der Heizungsanlage, vom beheizten Gebäudevolumen, der Gewinne durch solare Einstrahlungen und der Luftwechselrate im Gebäude abhängig. Er bildet den Energiebedarf unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab.

 

Der Verbrauchsausweis gibt den tatsächlichen Energieverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wieder; über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.

 

Bedarfsausweis:

 

  • für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 und die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen

 

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis:

 

  • für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten mit Bauantrag nach dem 01.11.1977
  • für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten
  • für Nichtwohngebäude
6. Wie lange gilt ein Energieausweis?

 

Der Energieausweis hat 10 Jahre Gültigkeit. Nach 10 Jahren muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die Auswirkung auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, muss der Energieausweis nach der Sanierung neu ausgestellt werden.

7. Wer darf Energieausweise im Sinne der Energieeinsparverordnung ausstellen?

 

Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik und weitere - mit Studienschwerpunkten im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung.

 

Darüber hinaus sind ausschließlich für die Erstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude berechtigt:

 

  • Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben - jeweils mit einer Fortbildung nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Weiterbildung zum geprüften Gebäudeenergieberater im Handwerk. Zur Ausstellung von Energieausweisen sind auch sonstige Handwerksmeister berechtigt, die am 27.04.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater im Handwerk verfügen oder damit begonnen haben. 
  • Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung Innenarchitektur mit weiteren, hier nicht näher beschriebenen Voraussetzungen.
  • staatlich anerkannte und geprüfte Techniker der Bereiche Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik und weiteren, hier nicht näher beschriebenen Voraussetzungen.

online seit 29. Jun 2007, aktualisiert am 22. Mrz 2012

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