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Neu zum 17. Mai: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Zum 17. Mai 2010 tritt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Diese verpflichtet alle Dienstleistungserbringer, die im Inland niedergelassen sind und nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Handwerksbetriebe sollten deshalb dringend prüfen, ob sie von der Verordnung betroffen sind und gegebenenfalls Informationen gemäß der Verordnung bereitstellen. Wird die Verordnung nicht umgesetzt, drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder.
Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. Angaben wie beispielsweise der Firmenname, die Anschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registereinträge etc. müssen dem Dienstleistungsempfänger stets vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat dabei vier verschiedene Möglichkeiten, dies zu tun.
Informationen auf Anfrage
Andere Informationen müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Übt der Dienstleistungserbringer beispielsweise im Rahmen der Dienstleitung einen reglementierten Beruf aus, muss er auf Anfrage auch auf berufsrechtliche Regelungen verweisen.
Preisangaben und Verbot diskriminierender Bestimmungen
Die Verordnung regelt auch, unter welchen Umständen und in welcher Form Preisangaben erforderlich sind. Sie enthält zudem ein Verbot diskriminierender Bestimmungen.
Ein Merkblatt der Handwerkskammer zur DL-InfoV finden Sie am Seitenende zum Download. Bei Fragen können Sie sich an Rüdiger Mohn von der Abteilung Recht der Handwerkskammer Heilbronn-Franken wenden.