Minijobs: Änderungen für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2011 muss bei geringfügiger Beschäftigung eine Erklärung des Arbeit­neh­mers über andere Beschäftigungen mit den Lohnunterlagen als Nachweis bei Betriebs­prüfun­gen vorgehalten werden. Außerdem ist der maschinelle Daten­austausch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG obligatorisch.

Änderungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob eine versiche­rungsfreie oder ein versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss der Arbeit­nehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigun­gen bei anderen Arbeitgebern geben. Für die Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen (oder kurzfristig geringfügigen) Beschäftigung muss der Arbeitgeber die maßgebenden An­gaben mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Ab dem 1. Januar 2011 gehört hierzu eine Erklärung des geringfügig (oder kurzfristig geringfügig) Beschäftigten über weitere Beschäfti­gungen. Dieses Dokument dient als Nachweis bei Betriebsprüfungen.

Personalfragebogen zum Herunterladen

Ein entspre­chender Personalfragebo­gen der BDA, mit dessen Hilfe die benötigten Angaben des Arbeit­nehmers abgefragt werden, kann auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter der Rubrik Download-Center herunter­geladen werden (www.minijob-zentrale.de).

online seit 03. Jan 2011, aktualisiert am 13. Apr 2012

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