Minijobs: Änderungen für Arbeitgeber
Seit dem 1. Januar 2011 muss bei geringfügiger Beschäftigung eine Erklärung des Arbeitnehmers über andere Beschäftigungen mit den Lohnunterlagen als Nachweis bei Betriebsprüfungen vorgehalten werden. Außerdem ist der maschinelle Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG obligatorisch.
Änderungen
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob eine versicherungsfreie oder ein versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern geben. Für die Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen (oder kurzfristig geringfügigen) Beschäftigung muss der Arbeitgeber die maßgebenden Angaben mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Ab dem 1. Januar 2011 gehört hierzu eine Erklärung des geringfügig (oder kurzfristig geringfügig) Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Dieses Dokument dient als Nachweis bei Betriebsprüfungen.
Personalfragebogen zum Herunterladen
Ein entsprechender Personalfragebogen der BDA, mit dessen Hilfe die benötigten Angaben des Arbeitnehmers abgefragt werden, kann auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter der Rubrik Download-Center heruntergeladen werden (www.minijob-zentrale.de).
online seit 03. Jan 2011, aktualisiert am 13. Apr 2012
Ansprechpartner

Tel. 07131 791-140
Fax 07131 791-2540
Ruediger.Mohn@hwk-heilbronn.deE-Mail
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