Handwerkerrentenversicherung
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht. In bestimmten Fällen besteht jedoch Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Rentenversicherungsträger muss daher bei jedem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden prüfen, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung hat zu diesem Thema ein Merkblatt zur Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben herausgegeben, das über die derzeitige Regelung informiert. Das Merkblatt V015 können Sie sich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.
Geschichtlicher Rückblick
Die selbstständigen Handwerker sind seit 1939 dem versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet. Durch das Handwerkerversorgungsgesetz (HVG) wurden sie ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens in die Angestelltenversicherung eingegliedert. Es bestand jedoch die Möglichkeit, durch Abschluss einer ausreichenden Lebensversicherung diese Versicherungspflicht auszuschließen oder sich je zur Hälfte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung (= Halbversicherung) abzusichern. Ab dem 01.01.1962 wurden die Handwerker in die Arbeiterrentenversicherung überführt. Im Handwerkerversicherungsgesetz (HWVG) wurde die Rentenversicherungspflicht auf insgesamt 18 Pflichtbeitragsjahre begrenzt. Ein Ausschluss der Rentenversicherungspflicht aufgrund ausreichender Lebensversicherungsverträge sowie die sogenannte Halbversicherung waren grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 ist die Handwerkerversicherung mit Wirkung zum 01.01.1992 in das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) eingegliedert worden. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen des SGB VI auch für die neuen Bundesländer. Mit Gesetz vom 04.12.2004 wurden die zulassungsfreien Handwerker rückwirkend zum 01.01.2004 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Alle vor dem 01.01.2004 eingetragenen Handwerker, die nach neuem Recht ein zulassungsfreies Handwerk ausüben, bleiben jedoch rentenversicherungspflichtig.
online seit 13. Sep 2006, aktualisiert am 12. Apr 2012
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