Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Grundsätzlich können im Ausland abgelegte Ausbildungsabschlüsse ausschließlich auf Basis einer Rechtsgrundlage anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hierbei kann es sich entweder um ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder um gesetzliche Normen, welche die Gleichstellung regeln, handeln.

Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen.

Die Anerkennung bzw. Gleichstellung eines im Ausland abgelegten Ausbildungsabschlusses ist grundsätzlich auch nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetztes möglich. Um einen diesbezüglichen Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen bei der Handwerkskammer einzureichen:

  • Beglaubigte Kopien der Original-Zeugnisse und Befähigungsnachweise, Diplome, Zertifikate
  • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Befähigungsnachweise, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Aufstellung sämtlicher während der Ausbildung erlernter Fertigkeiten und Kenntnisse (z. B. Arbeitsbuch)
  • Formlose Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem anderen Bundesland ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung desselben Zeugnisses gestellt worden ist.
Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden.

Nähere Informationen gibt es bei Marion Kern.
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