Gesellenprüfungen

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf der Anlage A und B1 der Handwerksordnung steht die Gesellenprüfung. Die Prüfung soll zeigen, ob der Lehrling die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, die für die Ausübung seines oder ihres Handwerks notwendig sind.

Das Prüfungsverfahren ist in der Ausbildungsordnung beschrieben und wird in der Regel in einen praktischen Prüfungsteil (Fertigkeitsprüfung) und einen schriftlichen Prüfungsteil (Kenntnisprüfung) gegliedert. In einigen Ausbildungsordnungen sind auch mündliche Prüfungen vorgesehen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben können. Auch der Prüfungsausschuss kann aus diesen Gründen eine Ergänzung durch eine mündliche Prüfung vornehmen.

Zulassung zur Gesellenprüfung

  • in der Lehrlingsrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis
  • Absolvierung der vorgeschrieben Ausbildungszeit oder Beendigung der Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin
  • Teilnahme an Zwischenprüfungen und überbetrieblichen Unterweisungen
  • Vorlage eines vollständig geführten Berichtsheftes oder Ausbildungsnachweises
  • Absolvierung der vorgegebenen ÜBA-Kurse

Als externe Prüflinge sind zur Gesellenprüfung auch diejenigen zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens die eineinhalbfache Zeit der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in einem Beruf gearbeitet haben. Bei einer dreijährigen Ausbildung wären das 4,5 Jahre.

Wiederholung der Gesellenprüfung

  • die Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden
  • hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat

  • die Prüfungsanforderungen sind in der Ausbildungsordnung beschrieben

Prüfung bestanden

  • der Prüfling erhält ein Gesellenzeugnis

  • an den Gesellenfreisprechungsfeiern der Kreishandwerkerschaften erfolgt die traditionelle Erhebung der neuen Gesellinnen und Gesellen in den Gesellenstand und die Überreichung des Gesellenbriefs

Gestreckte Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung wird bei dieser Prüfungsform in zwei zeitlich auseinanderfallende Prüfungsteile gegliedert: Die Leistungen der Zwischenprüfung werden als Teil 1 bewertet, während die Gesellenprüfung nach den Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungsordnung als Teil 2 der Prüfung gilt. Aus den Bewertungen der Teile 1 und 2 wird nach den vorgegebenen Gewichtungsregeln das Gesamtergebnis ermittelt. In der Regel ist das ein Verhältnis von 35 Prozent bis 40 Prozent für den Teil 1, der nach der ersten Hälfte der Ausbildung abgelegt wird; 60 Prozent bis 65 Prozent für den Teil 2 der Prüfung am Ausbildungsende.

Für die Durchführung der Prüfung gilt folgendes: Der Teil 1 der Prüfung (ehemalige Zwischenprüfung) ist ein rechtlich unselbstständiger Teil der Gesellenprüfung. Es besteht keine Möglichkeit der Wiederholung, da erst mit Teil 2 das Gesamtergebnis ermittelt wird und das Bestanden oder Nichtbestanden der Prüfung feststeht. Fehlt der Auszubildende an der Zwischenprüfung, zum Beispiel aus Krankheitsgründen, so muss er die Prüfung an dem ihm angebotenen Ersatztermin nachholen. Fehlt der Auszubildende unentschuldigt, so gefährdet er damit die Zulassung zur Gesellenprüfung. Bei verkürzter Lehrzeit bzw. vorzeitiger Prüfungszulassung ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Durchführung der gestreckten Prüfungsform noch sinnvoll und organisierbar ist, oder ob die Teile 1 und 2 zusammen am Ende der Ausbildungszeit geprüft werden sollen. Es ist in der Regel aber davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen die gestreckte Form realisierbar ist. Ergibt sich bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung, dass diese nicht bestanden worden ist, kann der Prüfling wiederholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von Leistungen zu befreien, die mit mindestens ausreichend bewertet worden sind. Befreiungen können dazu führen, dass zum Beispiel nur Teil 1 oder Teil 2 bzw. einzelne Prüfungsleistungen der Gesellenprüfung zu wiederholen sind.

online seit 20. Sep 2006, aktualisiert am 03. Apr 2012

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Dipl.-Päd Kerstin Lüchtenborg
Berufsbildung

Tel. 07131 791-150
Fax 07131 791-2550
Kerstin.Luechtenborg@hwk-heilbronn.deE-Mail
Kerstin.Luechtenborg@hwk-heilbronn.de

Seite empfehlen

Um diese Seite jemandem weiter zu empfehlen, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

 
 

* Pflichtfeld

kampagnenlogo