Neuregelung der Aufzeichnungspflicht nach der Fahrpersonalverordnung
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 wurde die Fahrpersonalverordnung zugunsten der Handwerksbetriebe geändert:
Fahrzeuge unter 7,5 t zulässige Höchstmasse
Von der Aufzeichnungspflicht befreit sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt (z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen). Das Lenken des Fahrzeugs darf aber nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Durch intensives Engagement der Handwerksorganisationen haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass auch oberhalb von 3,5 Tonnen Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst werden (innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen), wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 t zulässige Höchstmasse
Im Gewichtsbereich über 2,8 bis einschließlich 3,5 Tonnen werden die Fahrzeuge von Handwerkern weitgehend von Aufzeichnungspflichten freigestellt. Hier gilt die Befreiung für Handwerker nunmehr nicht nur für Materialien sondern auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren (gilt jedoch nicht für hauptberufliche Fahrer), außerdem ist die Befreiung räumlich unbegrenzt und nicht mehr wie bisher auf einen 50 km-Radius beschränkt. Völlig befreit sind ebenfalls Verkaufsfahrzeuge.
Fahrzeuge über 7,5 t zulässige Höchstmasse
Im Gewichtsbereich über 7,5 Tonnen besteht Aufzeichnungspflicht ohne Einschränkungen.
Nähere Informationen gibt es bei Rüdiger Mohn.