Schwarzarbeit im Handwerk
Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (Paragraf 91 Absatz 1 Nummern 1 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks) hat die Handwerkskammer die Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen. Besonders sollten Mitgliedsbetriebe veranlasst werden, gegebenenfalls ihre eigenen Mitarbeiter aufzufordern, in ihrer Freizeit Schwarzarbeit zu unterlassen. Die Handwerkskammer kann Ordnungswidrigkeitenanzeigen vollständig und zeitnah an die zuständige untere Verwaltungsbehörde weiterleiten und die Untersagung illegaler Betriebe anregen.
Schwarzarbeit melden
Zur Erstattung einer Anzeige verwenden Sie bitte den Vordruck zur Meldung von Schwarzarbeit bzw. unerlaubter selbständiger Handwerksausübung.
Rechtsgrundlagen (Auszüge):
§ 117 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
- entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
- Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
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online seit 13. Okt 2010, aktualisiert am 03. Mai 2012
Ansprechpartner
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Tel. 07131 791-134
Fax 07131 791-2534
Martin.Weiss@hwk-heilbronn.deE-Mail
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