Handelsrecht und Handwerksbetrieb

1. Der Kaufmannsbegriff
2. Firmierung
3. Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister
4. Auswirkungen des Handelsrechts auf den Handwerksbetrieb
5. Zugehörigkeit zur Handwerkskammer
 
 
1. Der Kaufmannsbegriff
 
 
1.1. Kaufmann nach geltendem Recht
 
 
Kaufmann ist nach geltendem Recht - unabhängig von der Branche - jeder Gewerbetreibende, es sei denn, dass das betreffende Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Maßgebliches Kriterium für dieses Erfordernis ist das Gesamtbild des Betriebes (z. B. Umsatzhöhe, Betriebsvermögen, Anzahl der Mitarbeiter, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen).

 

Weggefallen sind damit alle früheren Kaufmannsbezeichnungen (Muss-, Soll-, Kann-, Minder- und Formkaufmann).

 

Es gibt nur noch Vollkaufleute, die den Vorschriften des Handelgesetzbuches (HGB) unterliegen und Nichtkaufleute, die unter die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fallen.

 

Handwerksunternehmer, deren Betrieb bisher - ohne Handelsregistereintragung - einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, gelten auch ohne Eintragung in das Handelsregister als Vollkaufleute.

 

1.2. Kaufmann auf Wunsch

 

Jeder kann freiwillig die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister erwerben.

 

Dies gilt sowohl für den Kleingewerbetreibenden als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dann allerdings den Status einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) annimmt.

 

Ein solcher Kleingewerbetreibender oder eine solche Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung ins Handelsregister herbeizuführen und nach Belieben aufrecht zu erhalten bzw. wieder zu beenden, sofern sich am Gesamtbild des Unternehmens nichts geändert hat.

 

Zulässig ist auch eine Kombination dieser Möglichkeiten.

2. Firmierung

 

Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Sie kann nur zusammen mit dem Unternehmen verkauft, verwertet und verpachtet werden.

 

2.1. Möglichkeiten der Firmenbildung

 

Einzelkaufleute (e.k.) , Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG) können jetzt
 
- Personennamen (Name des Inhabers oder Gesellschafters),
- Sachnamen (Hinweise auf die Geschäftstätigkeit) oder
- Fantasienamen als Firmenbezeichnung

haben:

 

a) Ihr muss Unterscheidungskraft und damit auch Kennzeichnungswirkung ("Namensfunktion") zukommen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. So sind manche Zusätze nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie beispielsweise "und Partner", geographische Zusätze, Bezeichnungen wie Institut, Akademie etc. .

b) Die Gesellschaftsverhältnisse müssen ersichtlich sein.

c) Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt sein.

 

2.2. Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen einen konkreten Rechtsformzusatz in den Firmennamen aufnehmen.

 

Folgende Rechtsformzusätze kommen in Betracht:

 

a) Für Einzelkaufleute die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e. K.", "e. Kfm." od. "e. Kfr.".

b) Für eine offene Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG, oHG).

 

c) Für eine Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (KG). Demnach können beschränkt haftende Personengesellschaften künftig nicht mehr die Bezeichnung "GmbH & Co." führen, sondern müssen auf die konkrete Rechtsform hinweisen (GmbH & Co. KG).

d) Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH, Gesellschaft m. b. H.). Für die Unternehmensgesellschaft die Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt)

e) Für eine Aktiengesellschaft die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (AG).

f) Für die Genossenschaft die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG".

 

2.3. Name des Nichtkaufmanns

 

Nichtkaufmann im Sinne des Gesetzes sind
 Kleingewerbetreibende und
 Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Der Kleingewerbetreibende hat seinen ausgeschriebenen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen zu führen. Ein Rechtsformzusatz ist unzulässig. Zulässig sind Hinweise auf die Branche.

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss die ausgeschriebenen Familiennamen und jeweils einen ausgeschriebenen Vornamen aller Gesellschafter führen. Zulässig bleiben auch hier Hinweise auf die Branche. Üblich, aber nicht vorgeschrieben, ist der Zusatz "Gesellschaft (des) bürgerlichen Rechts", abgekürzt "G(d)bR".

 

Diese Regelungen gelten nur für die Geschäftspapiere und die Anschrift am Geschäftslokal. Im Übrigen sind die Schranken des Wettbewerbsrechts zu beachten, insbesondere ist die Bezeichnung "Firma" zu unterlassen.

 

3. Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister

 

Das Handelsregister wird in Baden-Württemberg bei den Amtsgerichten in Stuttgart, Ulm, Mannheim und Freiburg geführt. 

Für den Handwerkskammerbezirk Heilbronn-Franken sind folgende Amtsgerichte zuständig:

Amtsgericht Stuttgart (Registergericht) für

  • Stadt-/Landkreis Heilbronn
  • Hohenlohekreis
  • Altkreis Schwäbisch Hall
Amtsgericht Ulm (Registergericht) für
  • Altkreise Bad Mergentheim und Crailsheim
Amtsgericht Mannheim (Registergericht) für

 

  • Altkreis Tauberbischofsheim
Im Handelsregister sind sämtliche Firmen aller Branchen der gewerblichen Wirtschaft pflichtgemäß eingetragen.

 

Jede Eintragung, Änderung und Löschung muss in notarieller Form beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden. An das Handelregister ist ein Kostenvorschuss zu entrichten, weil es andernfalls nicht tätig wird.

 

4. Auswirkungen des Handelsrechts auf den Handwerksbetrieb

  

Für Handwerker, die Kaufleute sind, gilt das Recht des Handelsgesetzbuches (HGB). Es enthält das Sonderprivatrecht für Kaufleute. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass Kaufleute zivilrechtlich bewandert und daher weniger schutzbedürftig sind.

Beispiele:
  • Firmenfortführung
  • Erteilung einer Prokura (§ 48 HGB)
  • Gesetzlicher Zinssatz einschließlich Verzugszinsen bei beiderseitigem Handelsgeschäft (8 % über Basiszinssatz, statt 5 %)
  • Fortführung der Firma bei Erwerb des Handelsgeschäfts möglich
  • Kein Schriftformerfordernis von Bürgschaftsversprechen bei Kaufleuten (Aufhebung des sog. Übereilungsschutzes)
  • Sofortige Rügepflicht beim Handelskauf, andernfalls u. U. Verlust der Mängelansprüche
  • Zustandekommen eines Vertrages bei Schweigen auf das Angebot eines regelmäßigen Geschäftspartners
  • Der Verwender von AGB hat gegenüber Kaufleuten einen größeren Freiraum als gegenüber Privaten
  • Vereinbarung eines in der ersten Instanz an sich unzuständigen Gerichts ist unter Kaufleuten möglich (nicht dagegen ohne weiteres unter Privatleuten)
  • Erhöhte Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Aufbewahrungspflichten
  • Erweiterte Pflichten auf Geschäftsbriefen: Als Ausgleich für die Zulässigkeit von Sach- und Fantasiefirmen wird die Verpflichtung zur Anbringung bestimmter Kommunikationsangaben auf Geschäftsbriefen im Interesse des Geschäftsverkehrs auf alle Rechtsformen ausgedehnt. Alle Handelsgesellschaften (also auch die OHG und KG) und auch Einzelkaufleute müssen auf ihren Geschäftsbriefen künftig die Firma, die Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung bzw. den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angeben. Bei der GmbH sind darüber hinaus - wie bisher - die Geschäftsführer bzw. bei der AG alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu nennen.

5. Zugehörigkeit zur Handwerkskammer

 

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und unabhängig von der Handelsregistereintragung müssen pflichtgemäß alle Handwerksbetriebe in der Handwerksrolle oder dem Gewerbeverzeichnis und alle handwerksähnliche Betriebe in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer eingetragen sein. Diese Pflichtmitgliedschaft besteht kraft Gesetzes und ist durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene bestätigt worden.

 

Folgende Besonderheiten gelten für die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflichten gemischtgewerblicher Betriebe:

 

5.1. Kleinbetriebe des Handwerks ohne Handelsregistereintragung und mit einem nichthandwerklichen Betriebsteil gehören ausschließlich der Handwerkskammer an. Die Höhe des Umsatzes im nichthandwerklichen Betriebsteil bleibt außer Acht.

5.2. Handwerkskaufleute, also vollhandwerkliche Betriebe mit Handelsregistereintragung und ohne größeren Handelsanteil (Einzelfirma, oHG, KG, GmbH und GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt)) gehören nur noch zur Handwerkskammer. Eine Besonderheit gilt für die handwerkliche GmbH & Co. KG: Organisationsrechtlich gesehen gehört die als Betriebsgesellschaft fungierende GmbH & Co. KG zur Handwerkskammer, deren als Verwaltungsgesellschaft fungierende Komplementär-GmbH nur zur Industrie- und Handelskammer.
 
5.3. Gemischtgewerbliche Betriebe mit Handelsregistereintragung, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind und daneben auch nichthandwerkliche oder nicht handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben, werden beitragsmäßig zwischen der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer abgegrenzt. Dies allerdings nur dann, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und vor allem, wenn der nichthandwerkliche oder nichthandwerksähnliche Umsatz 130.000,00 EUR pro Jahr übersteigt. Material-, Roh- und Werkstoffe sowie Zubehörteile, die der Betrieb ankauft und anschließend ver- und bearbeitet oder einbaut, gehören zum handwerklichen Umsatz.

Nähere Informationen gibt es bei Martin Weiß.
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