Berufliches Abgrenzungsverfahren

In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtige, 53 zulassungfreie und 57 handwerksähnliche Berufe, die abschließend in der Anlage A und Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt sind. Für die zulassungspflichtigen Handwerke ist die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung Voraussetzung für eine Selbständigkeit, während dies bei den zulassungsfreien Handwerken und im handwerksähnlichen Gewerbe nicht erforderlich ist.

 

Die Handwerksordnung selbst enthält keine eigene Definition für Handwerk. Deshalb ist es oftmals sehr schwierig zu beurteilen, ob es sich bei Teil- oder Spezialtätigkeiten um Handwerk handelt oder nicht. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten oder auch zur Überschneidung mit anderen Berufen kommen. Oftmals glauben Existenzgründer, die Qualifikationsvoraussetzungen im Handwerk dadurch umgehen zu können, dass sie eine sogenannte qualifikationsfreie Tätigkeit anmelden, um unter diesen Deckmantel dann doch handwerklich tätig werden zu können.

 

Für all diese umstrittenen Abgrenzungsfälle geben wir Ihnen eine erste Orientierungshilfe zur Hand.

 

Abgrenzung Industrie - Handwerk - Handel

 

Vom Gesetzgeber wurde bewusst darauf verzichtet, die Begriffe Handwerk und Industrie zu definieren. Zu diesem Abgrenzungsproblem gibt es unfangreiche Rechtsprechung und Literatur; deshalb können die folgenden Abgrenzungsmerkmale auch nur Anhaltspunkte für eine handwerkliche oder industrielle Zuordnung sein.

 

Für einen Handwerksbetrieb spricht:

 

  • durch qualifizierte Handarbeit erzielte Einzelleistung
  • individuelle Fertigung
  • Maschineneinsatz dient nur zur Unterstützung der Arbeit
  • persönlicher Einsatz und Einfluss des Unternehmers im gesamten
    Betrieb von der Planung bis zur Auslieferung
  • Mitarbeiter mit qualifizierter Ausbildung
  • Überschaubarkeit des Betriebs

 

Aus allen Kriterien ist im Rahmen einer Gesamtschau der Betrieb einzustufen. In der Regel arbeiten dabei Vertreter der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer konstruktiv zum Wohle des Unternehmers zusammen. Häufig wird auch ein sogenannter Mischbetrieb vorliegen, der sowohl handelt, und/oder handwerklich und industriell fertigt. Dann wird bei Handelsregisterbetrieben eine Beitragsabgrenzung vorgenommen.

 

Abgrenzung: Kunsthandwerk - Kunst

 

Handwerker sind Gewerbebetreibende, Künstler nicht; dem zufolge benötigen Künstler auch keine Eintragung in die Handwerksrolle und keinen großen Befähigungsnachweis. Aber immer dann, wenn es Ähnlichkeiten mit Kunsthandwerksberufen gibt, stellt sich die Frage, ob eine künstlerische- oder handwerkliche Tätigkeit vorliegt. Oftmals glauben Existenzgründer, das Qualifikationserfordernis im Handwerk umgehen zu können, wenn sie sich als Künstler bezeichnen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob es sich im wesentlichen um eine erlernbare Tätigkeit handelt oder die Tätigkeit als eigenschöpferisches, gestaltendes Schaffen einzustufen ist.

 

Portraitfotograf (Handwerk)
freier Bildjournalist (künstl. Tätigkeit)
Restaurieren alter Möbel (Schreinerhandwerk)

 

handwerkliche Ausbildung
Abschlussprüfung an Kunstakademien

 

Werkstatt mit handwerklicher Maschinenausstattung
Atelier
Anfertigung von Einzelstücken

 

auf Kundenwunsch mit mehr oder weniger festen Vorgaben
Kunstwert überwiegt gegenüber dem Gebrauchswert

 

erlernbares Können:
Gegenstand ist das künstlerische
Ausdrucksmittel für die persönliche
Empfindung des Künstlers

 

Letztlich wird die Frage des Künstlerstatus behördlich entschieden vom Finanzamt, von der Künstlersozialklasse, anschließend von der Handwerkskammer und von Verband bildender Künstler. Grundsätzlich ist es sehr schwierig, als Künstler anerkannt zu werden.

 

Abgrenzung Handwerk - Minderhandwerk

Als minderhandwerkliche Tätigkeiten bezeichnet man Arbeiten, die zwar mit der Hand ausgeführt werden, für die die Handwerksordnung aber grundsätzlich nicht gilt (Ausnahme § 90 Abs. 3 HwO). Es sind keine wesentlichen Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines Handwerks, sodass keine Qualifikation vorliegen muss und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle entfällt. Ist zur fehlerfreien Ausführung der Arbeiten eine umfassende Berufsausbildung nötig, liegen qualifizierte Tätigkeiten und somit keine einfachen Arbeiten vor.
Als Arbeiten "einfacher Art" wurden von der Rechtsprechung zum Beispiel anerkannt:

 

  • Pizza- Bäcker
  • Montage von Autoreifen
  • Schweißen von Serienteilen
  • Abbrucharbeiten und Erdbau
  • Pulverbeschichtung
  • Bohren
  • Modeschmuckhersteller
  • Computerinstallation und Reparatur
  • Kabelkonfektionierer
  • Montage von TV-Satellitenanlagen
  • Herstellung von Lederbekleidung
  • Schwergewebeverarbeitung (z. B. Herstellung von Zelten
    oder LKW-Planen)
  • Aufbacken von Fertigteiglingen
  • Geflügel- und Kaninchenfleischverarbeitung
  • Schnapsbrennerei und Fruchtsaftherstellung

 

Wo im Einzelfall die Grenze zwischen meisterlichen Kenntnissen und Fertigkeiten einerseits und einfachen Tätigkeiten andererseits verläuft, ist schwierig zu beurteilen. Wenden Sie sich bitte vor Ihrer Existenzgründung an die Handwerkskammer Abt. Handwerksrolle. Obwohl es sich bei den oben genannten Tätigkeiten um solche handelt, die eigentlich keine wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks darstellen, werden diese Betriebe Mitglieder der Handwerkskammer, wenn der Inhaber eine einschlägige handwerkliche Ausbildung abgeschlossen hat.

 

Abgrenzungsfragen in Einzelfällen

 

Straßenbauerhandwerk
- Pflasterarbeiten im Rahmen des Garten und Landschaftsbaus
Kfz-Technikerhandwerk
- Wartungs- und Servicearbeiten an Tankstellen

 

Nähere Informationen gibt es bei Martin Weiß.
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