Was passiert, wenn man ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt?
Die Handwerkskammer hat die Aufgabe, die Geltung der Handwerksordnung und den darin normierten großen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) als Zugangsvoraussetzung für eine Selbständigkeit im Handwerk, auch zwangsweise durchzusetzen. Sie muss für die Untersagung illegaler Betriebe Sorge tragen und Schwarzarbeit bekämpfen. Die Tätigkeit der Handwerkskammer besteht darin, Anzeigen zu prüfen, aufzuklären, Ermittlungsbehörden zu beauftragen, Ordnungsämter und Rechtsanwälte mit unserem Spezialwissen zu unterstützen und handwerksrechtliche Gutachten anzufertigen.
§ 8 Schwarzarbeitsgesetz
§ 8 I Nr. 1 e): Ordnungswidrig handelt, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 8 Beauftragung mit Schwarzarbeit
§ 8 I Nr. 2: Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
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