Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des GmbH-Rechts zum 1. November 2008 haben sich grundlegende Änderungen zur Gründung einer GmbH ergeben.
Hier finden Sie die wichtigsten Formulare für die Eintragung bei der Handwerkskammer und für Sonderbewilligungsverfahren nebst Informationen hierzu. Daneben erhalten Sie einen Kurzüberblick über sogenannte handwerksähnliche Tätigkeiten und können daraus ersehen, welche Tätigkeiten ohne Meisterprüfung ausgeübt werden können. Die Merkblätter können eine individuelle Beratung durch unsere Kammer jedoch nicht ersetzen, weshalb Sie unbedingt den persönlichen Kontakt zu uns suchen sollten.
1. Der Kaufmannsbegriff
2. Firmierung
3. Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister
4. Auswirkungen des Handelsrechts auf den Handwerksbetrieb
5. Zugehörigkeit zur Handwerkskammer

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht. In bestimmten Fällen besteht jedoch Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Hier finden Sie Informationen und einen geschichtlichen Rückblick zur Handwerkerrentenversicherung.

Die Handwerkskammer hat die Aufgabe, die Geltung der Handwerksordnung und den darin normierten großen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) als Zugangsvoraussetzung für eine Selbständigkeit im Handwerk, auch zwangsweise durchzusetzen. Sie muss für die Untersagung illegaler Betriebe Sorge tragen und Schwarzarbeit bekämpfen. Die Tätigkeit der Handwerkskammer besteht darin, Anzeigen zu prüfen, aufzuklären, Ermittlungsbehörden zu beauftragen, Ordnungsämter und Rechtsanwälte mit unserem Spezialwissen zu unterstützen und handwerksrechtliche Gutachten anzufertigen.
Wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig ausüben möchte, benötigt die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, das von der Handwerkskammer geführt wird. Eintragungsvoraussetzungen sind zum Beispiel ...
In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtige, 53 zulassungfreie und 57 handwerksähnliche Berufe, die abschließend in der Anlage A und Anlage B 1 der Handwerksordnung aufgeführt sind. Für die zulassungspflichtigen Handwerke ist die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung Voraussetzung für eine Selbständigkeit, während dies hingegen bei den zulassungsfreien Handwerken und im handwerksähnlichen Gewerbe nicht erforderlich ist.
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 wurde die Fahrpersonalverordnung zugunsten der Handwerksbetriebe geändert.