Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. März 2004 die Frage, ob und in welchem Umfang Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen zulässig sind, entschieden (8 AZR 196/03).

Das BAG hält zunächst Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen grundsätzlich für wirksam. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB greife wegen der gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts nicht ein. Als Besonderheit des Arbeitsrechts sei anzusehen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden könne.

Vertragsstrafenklauseln seien jedoch dann gem. § 307 BGB unzulässig, wenn sie den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung könne auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe liegen. Im konkreten Fall hat das BAG daher eine Klausel für unwirksam erklärt, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatsentgelts vorgesehen hatte, obwohl eine zweiwöchige Kündigungsfrist galt.

Für die Vertragsgestaltung ist es ratsam, für den Fall einer zweiwöchigen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts und für den Fall einer einwöchigen Kündigungsfrist entsprechend eine Vertragsstrafe in Höhe eines viertel Bruttomonatsentgelts zu vereinbaren.

Hinweis: Vertragsstrafenklauseln in Ausbildungsverträgen sind gemäß § 12 Abs.2 BBiG nichtig.

Nähere Informationen gibt es bei Rüdiger Mohn.
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