Zur Informationspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei einer Kündigung, beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages und vor dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf dessen Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit hinweisen.

Nur wenn sich der Arbeitnehmer rechtzeitig nach Erhalt der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet, hat er keine Nachteile. Der Zeitpunkt der persönlichen Arbeitssuchendmeldung ist nunmehr bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen einheitlich auf spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung tritt eine einwöchige Sperre ein.

Es handelt sich also um eine Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit.

Diese ist aber auch für den Arbeitgeber wichtig. Dies deshalb, weil ihm die Verpflichtung auferlegt wurde, seinen Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren. Der Hinweis muss sofort bei Aushändigung der Kündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dieser Informationspflicht am besten sofort bei Vertragsabschluss nachkommen. Oder er stellt sicher, dass sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf des Vertrages bei der Agentur für Arbeit meldet.

Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken empfiehlt Arbeitgebern die Information in Schriftform im Anschluss an den Kündigungstext bzw. den Text des Aufhebungsvertrages - vor den Unterschriften - zu formulieren.

Hier finden Sie eine Formulierungshilfe.

Nähere Informationen gibt es bei Rüdiger Mohn.
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