Aufgrund der Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Höhe der Vergütung frei aushandeln.
Haben die Arbeitsvertragsparteien
keine Vereinbarung über die Höhe des Arbeitsentgelts getroffen und ergibt sich die Höhe des Arbeitsentgelts auch nicht aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, so ist nicht etwa deshalb der Arbeitsvertrag nichtig, sondern es ist nach § 612 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Als
übliche Vergütung ist diejenige Vergütung zu bezeichnen, mit der entweder eine im Betrieb vergleichbare Tätigkeit vergütet wird, oder in Ermangelung einer vergleichbaren Tätigkeit im Betrieb eine in einem gleichartigen Betrieb, am selben Ort, oder am nächstgelegenen Ort vergleichbare Tätigkeit. Richtschnur für die übliche Vergütung kann eine einschlägige
tarifliche Vergütung sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die oben geschilderte maßgebliche Vergütung nicht höher oder niedriger als die tarifliche Vergütung liegt.
Die Grenze nach unten bildet die Sittenwidrigkeit (Lohnwucher), die aber nur im Einzelfall bestimmbar ist und nicht als allgemein festgelegter Grundwert festgeschrieben ist. Anders verhält es sich, wenn Tarifverträge eine Rolle spielen. Tarifverträge gelten für ein Arbeitsverhältnis wenn:
- die Arbeitsvertragsparteien einen bestimmten Tarifvertrag
vertraglich vereinbart haben, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde (einzelvertragliche Tarifvereinbarungen sollte man aber nur treffen, wenn man auch Zugang zu den Tarifunterlagen hat),
- der Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied
tarifgebunden sind (beiderseitige Tarifgebundenheit) oder
- ein Tarifvertrag durch den zuständigen Bundesminister für
allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie unter
www.bma.de (unter der Rubrik "Arbeitsrecht", weiter zu den Downloads). Sie werden regelmäßig aktualisiert.
Hinweise
Die Broschüre "Arbeitsrecht - Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" als PDF-Dokument zum Herunterladen (unter
www.bma.de/, "Arbeit", "Arbeitsrecht", "Weiterführende Informationen", "Downloads") wird von der Bundesregierung kostenlos bereitgestellt. Sie enthält ebenfalls umfangreiche Informationen zum Vertragsschluss (auf Seite 24 ff alles über die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers).
Informationen zu
Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der
Hans-Böckler-Stiftung.Amtliche Statistik für Löhne und GehälterSowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten strukturierte Statistiken über Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit. Das gemeinsame Datenangebot des Bundesamtes und der Landesämter im Internet finden Sie unter
www.statistikportal.de/Statistik-Portal/de_zs22_bund.asp. Das Statistische Landesamt veröffentlicht im Internet (unter
www.statistik.baden-wuerttemberg.de/ArbeitsmErwerb/Landesdaten/ ) vierteljährlich Übersichten über Durchschnittsgehälter. Bitte achten Sie auf die Leistungsgruppen.
Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen
Auch private Institutionen und Unternehmen bieten den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten auffinden. Für den Inhalt dieser Internetseiten können wir keine Haftung übernehmen.
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