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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten der Vorschrift sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, das Gesetz im Betrieb bekannt zu machen. Ebenfalls müssen § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz n. F. sowie Informationen über die betriebliche Beschwerdestelle bekannt gemacht werden.
Die Bekanntmachung kann dabei gemäß § 12 Abs. 5 AGG durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle erfolgen, beispielsweise durch den Aushang am "Schwarzen Brett". Möglich ist auch der Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik, also zum Beispiel die Veröffentlichung im Intranet.
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