Eine Betriebsveräußerung wirft arbeitsrechtliche Fragen auf. § 613a BGB regelt Rechte und Pflichten beim sogenannten Betriebsübergang. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Betriebsnachfolger in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Die Handwerkskammer unterstützt Sie auch in Fragen des Arbeitsrechts. Bevor Sie die hier eingestellten Muster zur Anwendung bringen, sollten Sie den Kontakt zu unserer Kammer suchen. Nur so können Missverständnisse ausgeräumt und Anwendungsfehler vermieden werden.
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Die abrufbaren Vertragsmuster sind als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können zum Beispiel Fragen der Vertragsgestaltung, betriebliche Gegebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
Strengere Formerfordernisse
Klauseln, die für Erklärungen oder Anzeigen eine strengere als die gesetzliche Schriftform fordern oder besondere Zugangserfordernisse vorschreiben, sind unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB).
Der bisherige Schwellenwert für das Eingreifen des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei regelmäßig mehr
als fünf Arbeitnehmern ist mit Wirkung ab 01.01.2004
heraufgesetzt worden auf regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer (wobei nach wie vor Lehrlinge nicht mitgezählt
werden).
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexer Bereich, der immer wieder Fragen aufwirft. Rüdiger Mohn, kommissarischer Leiter der Rechtsabteilung, erläutert die häufigsten Fragen.
Schwerbehinderte sind in der Bundesrepublik aus gutem Grund besonders geschützt. Dieser Schutz und die durch die individuelle Schwerbehinderung auftretenden betrieblichen Probleme werfen aber zahlreiche Fragen auf.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. März 2004 die Frage, ob und in welchem Umfang Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen zulässig sind, entschieden (8 AZR 196/03).
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei einer Kündigung, beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages und vor dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf dessen Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit hinweisen.
Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten der Vorschrift sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, das Gesetz im Betrieb bekannt zu machen.
Aufgrund der Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Höhe der Vergütung frei aushandeln.