Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
In vielen Fällen dient eine GmbH-Gründung der Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen. Das Privatvermögen des/der GmbH-Geschäftsführer/s soll geschützt werden. Der GmbH-Gesellschafter, der die Stammeinlage wirksam geleistet hat, kann für die Schulden der GmbH grundsätzlich nicht von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich gibt es nur wenige, meistens durch die Rechtsprechung entstandene, Ausnahmen.
Das stellt sich bei den Geschäftsführern einer GmbH völlig anders dar. Während sich der Gesellschafter weitestgehend aus den Geschäften der Gesellschaft heraus halten kann, ist der Geschäftsführer das Organ der Gesellschaft, der, wie der Name schon sagt, die Geschäfte der GmbH führt. Rechtsgrundlage für die Haftung des GmbH-Geschäftführers kann das GmbH-Gesetz, das Strafrecht und das Insolvenzstrafrecht sein. Im GmbH-Gesetz steht, dass der GmbH-Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Pflichten die „ Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes anzuwenden hat“. Pflichtwidrigkeit und Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes sind in der Regel rechtlich unzulässige oder spekulative Geschäfte, zum Beispiel Unangemessenheit des Kaufpreises bei einem Management-Buyout oder der Abschluss nachteiliger Beraterverträge.
Bei einer Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nur der GmbH gegenüber. Er kann nicht von den Gläubigern der Gesellschaft direkt in Anspruch genommen werden.
Wichtige Ausnahme dieses Grundsatzes ist die persönliche Haftung für die ordnungsgemäße Abführung bestimmter Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Dem Geschäftsführer hilft allerdings der Grundsatz, dass er nur der Gesellschaft haftet, allenfalls solange weiter, wie die Gesellschaft ihre Schulden - die gegebenenfalls auf Pflichtverletzungen des Geschäftsführers beruhen - bezahlen kann. Spätestens wenn die Gesellschaft es nicht mehr kann, sie also insolvent wird, wird sie den Geschäftsführer in Regress nehmen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert der Geschäftsführer seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis an den Insolvenzverwalter. Dies beinhaltet auch, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen der Verletzung seiner Pflichten in Anspruch nimmt und erforderlichenfalls verklagt.
Die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass ein Insolvenzantrag unterlassen wird, da auch Gläubiger der GmbH ein Antragsrecht haben.
Diese Inanspruchnahme bleibt nur dann aus, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht durch die vorhandene Masse gedeckt sind. Will ein Gläubiger den Insolvenzantrag selbst nicht stellen, hat er auch die Möglichkeit, die Kosten des Insolvenzverfahrens vorzustrecken, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicher zu stellen.
Aber auch ohne Insolvenzverfahren gibt es für die Gläubiger einer GmbH die Möglichkeit, mittelbar auf das Vermögen des Geschäftsführers zuzugreifen, sofern sie Ansprüche gegenüber der GmbH haben. Wenn sie wegen diesen Ansprüchen das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, können sie Gegenstände der Gesellschaft pfänden. Zu diesen Gegenständen gehören auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer.
Ist dem Geschäftsführer eine strafbare, auch insolvenzstrafrechtliche, Handlung nachzuweisen, verschärft sich dessen Haftung zusätzlich und er haftet Dritten gegenüber auch persönlich.
Strafbare Handlungen können sein:
- Insolvenzverschleppung: Trotz Kenntnis des Geschäftsführers, dass ein Insolvenzgrund, z. B. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit, vorliegt, hat er es versäumt, innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnisnahme Insolvenzantrag zu stellen. Aber auch Unkenntnis über die geschäftliche Lage schützt vor Strafe nicht, da dies der Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers widerspricht.
- Verstoß gegen die Buchführungspflichten und verspätete Einreichung der Bilanzen beim Finanzamt.
- Bankrott: Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich im Sinne des Bankrotts strafbar, wenn er zum Beispiel Vermögenswerte, die im Falle des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseite schafft, verheimlicht oder zerstört. Auch Spekulationsgeschäfte, Spiel- und Wetteinsätze mit Vermögen der GmbH begründen diesen Straftatbestand. Grundsätzlich kann gesagt werden, handelt ein GmbH-Geschäftsführer in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise, läuft er Gefahr, des Bankrotts angeklagt zu werden.
- Untreue, z. B. den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über das GmbH-Vermögen.
- Gläubigerbegünstigung: Diese wird definiert als „Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung eines Gläubigers, die dieser überhaupt nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit, zu beanspruchen hat, in Kenntnis eines vorliegenden Insolvenzgrundes der GmbH.“
- Eingehungsbetrug: Der Geschäftsführer bestellt Ware beim Lieferanten, ohne zu wissen, ob er die Rechnung bezahlen kann.
- Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsabgaben, insbesondere der Arbeitnehmeranteile, ist ebenfalls eine strafbare Handlung. Gerade in einer Liquiditätskrise werden häufig nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer ausbezahlt, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aber nur verspätet oder gar nicht.
Strafbare Handlungen eines GmbH-Geschäftsführers können mit bis zu drei Jahren Haft, in Ausnahmefällen fünf Jahren Haft, oder Geldstrafen geahndet werden.
Was den wenigsten GmbH-Geschäftsführern bewusst ist, ist die Tatsache, dass sie beim Nachweis einer strafbaren Handlung vor oder während eines Insolvenzverfahrens keinen Antrag auf Restschuldbefreiung nach sechs Jahren stellen können. In diesen Fällen gilt die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise sollte sich spätestens zu Beginn der Tätigkeit rechtlich genau beraten lassen. Insbesondere die Nicht-Feststellung eines Insolvenzgrundes sollte von unabhängiger Seite überprüft werden. Der Geschäftsführer sollte auch in der Krise die Beachtung seiner Pflichten genau dokumentieren; die widersprüchlichen Anforderungen hinsichtlich Steuerzahlungen und Gläubigerbegünstigung erfordern besonnenes Handeln.
Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und finanzielle Gefahren durch eigene Haftung. Diese Risiken sollten unbedingt beachtet werden, wenn sich der Geschäftsführer für die Unternehmensrettung einsetzt.
Diese Geschäftsführer-Haftung kann auch nicht durch die Beendigung des Amtes als Geschäftsführer oder den Verkauf der GmbH vermieden werden.
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Andreas Weinreich.
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