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Selbstständig im HandwerkExistenzgründer, die sich im Handwerk selbstständig machen wollen, müssen die Regelungen der Handwerksordnung beachten. Deshalb stellt sich für Gründer zunächst einmal die Frage: Gehört meine Tätigkeit zum Handwerk? Und wenn ja, welche Voraussetzungen muss ich mitbringen und welche Regelungen gilt es zu beachten? Gründungsvoraussetzungen und Eintragungspflichten Vor Beginn der Selbstständigkeit im Handwerk muss die Tätigkeit bei der Handwerkskammer in das entsprechende Verzeichnis eingetragen werden. Die Handwerksordnung gibt Aufschluss darüber, ob eine Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist. Sie unterscheidet dabei: - Zulassungspflichtige Handwerksberufe: In der Anlage A sind zulassungspflichtige Handwerksberufe aufgeführt. Voraussetzung für die Selbstständigkeit in diesen Berufen ist der Nachweis einer geeigneten Qualifikation (z.B. ein Meisterbrief). Außerdem ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, das von der Handwerkskammer geführt wird.
- Zulassungsfreie Handwerksberufe: Anlage B1 nennt die zulassungsfreien Handwerksberufe, die ohne besonderen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden dürfen. Eine Meisterprüfung ist in diesen Berufen sinnvoll und möglich, ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Selbstständigkeit. Auch zulassungsfreie Handwerke müssen in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
- Handwerksähnliche Gewerbe: Anlage B2 umfasst so genannte handwerksähnliche Gewerbe. Diese erfordern keine besondere Qualifikation, müssen aber trotzdem bei der Handwerkskammer in das entsprechende Verzeichnis eingetragen werden.
Handwerkskammer berät Existenzgründer über Rechte und Pflichten Nicht immer lässt sich auf Anhieb eindeutig erkennen, ob die ausgeübte Tätigkeit zum Handwerk gehört und ob sie zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten oder auch zur Überschneidung mit anderen Berufen kommen. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Artikel zum Beruflichen Abgrenzungsverfahren oder bei Martin Weiß von der Abteilung Recht der Handwerkskammer Heilbronn-Franken.

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