HWO-Novelle

Die rechtlichen Grundlagen einer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer

Die Handwerksordnung regelt unter anderem, für welche selbstständigen Gewerbetreibenden die Handwerksordnung gilt. In der Anlage A (41 Handwerke) sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikation erforderlich ist. Der Handwerkskammer zugehörig werden auch Personen behandelt, die keine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und in diesem eine Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Keine wesentliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann.
 
In der Anlage B Abschnitt 1 sind die zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können und auch in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer fallen. In diesen sogenannten zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. In der Anlage B Abschnitt 2 sind seit 01.01.2004 die bisher in der Anlage B geführten sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden.
 
Auszug aus der Handwerksordnung:
 
Text §§ 1-20 und § 90 III
Anlage A: zulassungspflichtige Handwerke
Anlage B1: zulassungsfreie Handwerke
Anlage B2: handwerksähnliche Gewerbe
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