Frau und Mann unterhalten sich. Mann sieht verärgert aus.
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Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besondere Regeln. Das Widerrufsrecht ist von besonderer Bedeutung. Vorgaben im Verbraucherrecht

Verträge sind grundsätzlich bindend. In einigen Fällen können sich Verbraucher jedoch vom Vertrag lösen. Der Gesetzgeber unterscheidet, wo ein Vertrag abgeschlossen wurde. Für Handwerker ergeben sich daraus bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Kunden.

Verbraucherrecht verlangt Informationen zum Widerruf

Ein Widerrufsrecht besteht dann, wenn ein Handwerker mit einem Kunden einen Vertrag außerhalb der eigenen Geschäftsräume, beispielsweise auf der Baustelle, beim Kunden zuhause oder per Telefon oder E-Mail abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher, sich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zu lösen. Wurde der Verbraucher zuvor nicht ordnungsgemäß informiert, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Ordnungsgemäß heißt, dass ein Handwerker seinem Kunden neben der Musterbelehrung auch ein Muster-Widerrufsformular aushändigen muss.

Die Handwerkskammer empfiehlt, mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Ansonsten muss der Verbraucher gesondert darüber informiert werden, dass er die bis zur Ausübung des Widerrufsrechts geleistete Arbeit zu vergüten hat.

 

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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt Musterbelehrungen zur Verfügung, um den verschiedenen Vertragssituationen in der betrieblichen Praxis gerecht zu werden.

  • Kaufvertrag (Muster 1)
  • Kaufverträge, die Dienstleistungen enthalten (Muster 2)
  • Dienst-/Werkverträge (Muster 3)
  • Dienst-/Werkverträge, die eine Warenübereignung enthalten (Muster 4)
  • Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst-/Werkverträgen (Muster 5)