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Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit

Abweichend von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsdauer gibt es verschiedene Möglichkeiten die Lehrzeit zu verkürzen und die Gesellen- oder Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen, oder aber die Ausbildungszeit zu verlängern.

Leistungsabhängige Verkürzung (nach § 37 Abs. 1 HwO/§ 45 Abs. 1 BBiG)

Diese Möglichkeit ist für Auszubildende gedacht, die besonders qualifizierte Leistungen im Verlauf ihrer Ausbildung erbracht haben.

Der Lehrling kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Ausbildende muss schriftlich bestätigen, dass der Lehrling im Verlauf der Ausbildung deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen gezeigt, und damit das Ausbildungsziel vorzeitig erreichen kann (Leistungszeugnis).
  2. Das aktuelle Zeugnis der Berufsschule muss in allen für die Gesellen- oder Abschlussprüfung maßgeblichen Fächern, bzw. Bereichen eine gute Durchschnittsnote (mind. 2,4) aufweisen.
  3. Es muss sichergestellt sein, dass der Lehrling bis zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung den Lehrstoff der letzten Berufsschulklasse (Abschlussklasse) beherrscht.
  4. Bei Jugendlichen muss die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  5. Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, bzw. der Teil 1-Prüfung.
  6. Bescheiningung über die ordnungsgemäße Berichtsheftsführung.

Wichtig:

Der Antragsschlusstermin für die Winterprüfung ist der 1. September und für die Sommerprüfung der 1. März des betreffenden Jahres.

Verkürzung nach schulischer oder beruflicher Vorbildung (§ 27 b Abs. 1 HwO/§ 8 Abs. 1 BBiG):

Hier besteht die Möglichkeit, den allgemeinbildenden Schulabschluss in Anrechnung zu bringen. Bei Vorliegen des Realschulabschlusses, bzw. der Fachschulreife können sechs Monate der Ausbildungszeit erlassen werden, bei Vorliegen der Fachhochschulreife oder der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife sogar zwölf Monate. Der erfolgreiche Besuch der ein- oder zweijährigen Berufsfachschule, des Berufsgrundbildungsjahres, sowie eine abgeschlossene Erstausbildung, oder vorausgegangene betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, können ebenfalls auf die Lehrzeit angerechnet werden.

Eine Kombination der Verkürzungsmöglichkeiten aufgrund des erreichten Schulabschlusses vor Beginn der Ausbildung, und leistungsabhängiger Verkürzung während der Ausbildung, ist grundsätzlich möglich, aber nur unter Beachtung der betrieblichen Mindestausbildungszeiten. Diese betragen bei einer

  • zweijährigen Regelausbildungszeit: 12 Monate
  • dreijährigen Ausbildungszeit: 18 Monate
  • dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit: 24 Monate

Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Heilbronn-Franken.

Zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will (§ 37 Abs. 2 HwO/§ 45 Abs. 2 BBiG).

Wichtig:

Der Antragsschlusstermin für die Winterprüfung ist der 1.September und für die Sommerprüfung der 1. März des betreffenden Jahres.

Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 27 b Abs. 2/§ 8 Abs. 2 BBiG)

Wenn vorauszusehen ist, dass der oder die Auszubildende aufgrund besonderer Umstände (zum Beispiel Krankheit) das Ausbildungsziel nicht erreicht, so kann der Lehrling selbst (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) bei der Handwerkskammer Heilbronn-Franken die Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Der Ausbildungsbetrieb wird zum Antrag des Lehrlings gehört.

Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Handwerkskammer ist unverzüglich zu benachrichtigen.

In beiden Fällen ist das Formular der Handwerkskammer Heilbronn-Franken zu verwenden. 

Nähere Informationen gibt es bei Sandra Maier.

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