Berufsausbildungsvertrag

Hilfen rund um den Lehrvertrag

Damit die Eintragung der Lehrverträge in die Lehrlingsrolle unverzüglich vorgenommen werden kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise, wenn Sie Ihren Lehrvertrag selbst ausfüllen möchten:

 

1. Persönliche Daten des Lehrlings: Bitte achten Sie auf eine vollständige Angabe der Personalien. Den allgemeinbildenden Schulabschluss und die Staatsangehörigkeit bitte nicht vergessen. Jede Änderung der Daten sollte uns unverzüglich mitgeteilt werden.

 

2. Ausbildungsdauer: Es gibt überwiegend Lehrberufe mit 36 oder 42 Monaten Ausbildungsdauer. Eine Verkürzung mit zwölf Monaten ist bei erfolgreichem Besuch der einjährigen bzw. zweijährigen Berufsfachschule in den entsprechenden Berufen möglich, oder bei Vorliegen einer Zweitlehre. Ein mittlerer Bildungsabschluss kann mit sechs Monaten, das Abitur mit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. Bei Berufen mit 36 Monaten Ausbildungsdauer muss eine betriebliche Mindestausbildungszeit von 18 Monaten nach dem Besuch der einjährigen Berufsfachschule beachtet werden. Bei der 42-monatigen Ausbildungsdauer gelten bei Besuch der Berufsfachschule 24 Monate als Mindestausbildungszeit. Die Lehrzeitdauer bitte exakt eintragen und die entsprechenden Zeugnisse beilegen.

 

3. Probezeit: Die gesetzliche Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Der Verzicht auf eine Probezeit ist nicht möglich und die Probezeit kann auch nicht über die vier Monate hinaus verlängert werden, selbst bei Abwesenheit des Lehrlings vom Betrieb, zum Beispiel wegen der Teilnahme an überbetrieblicher Ausbildung oder des Blockschulunterrichts in der Berufsschule. Innerhalb der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung innerhalb der Probezeit muss schriftlich erfolgen.

 

4. Berufsschule: Die zuständige Berufsschule ist in der Regel die Schule, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb ansässig ist. Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden in der Berufsschule an.

 

5. Ausbildungsvergütung: Eine "angemessene Vergütung", wie es das Berufsbildungsgesetz formuliert, ist in jedem Fall die im aktuell gültigen Tarifvertrag des Berufes vereinbarte Ausbildungsvergütung. Diese Tarife können bei der Handwerkskammer angefragt werden (Telefon 07131 791-155 oder -156).

 

6. Urlaub: Bei noch nicht volljährigen Lehrlingen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt, sind mindestens 30 Werktage, bei unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage, bei unter 18 Jahren 25 Werktage Urlaub zu gewähren. Für Volljährige sind mindestens 24 Werktage einzutragen. Mehr Urlaub muss gewährt werden, wenn ein geltender, verbindlicher Tarifvertrag für den Lehrling günstigere Regelungen vorsieht. Der Urlaub muss anteilig für das erste und letzte Ausbildungsjahr ausgewiesen werden. Für berufsschulpflichtige Lehrlinge ist der Urlaub vorrangig während der Berufsschulferien zu gewähren. Liegt das Ausbildungsende im zweiten Halbjahr des Jahres (ab dem 01.07.), muss der volle gesetzliche Urlaub eingetragen werden. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses wird vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub ausgestellt. Vordrucke erhalten Sie bei der Handwerkskammer.

 

7. Unterschrift: Bitte vergessen Sie nicht die Unterschriften unter dem Vertrag (gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen). Helfen Sie bitte mit, die Bearbeitungszeiten für die Registrierung der Lehrverträge zu verringern, indem Sie möglichst nur vollständig und korrekt ausgefüllte Vertragsformulare einreichen.

 

Was Sie noch beachten sollten:

 

Ärztliche Untersuchung:
Die Handwerkskammer darf einen Ausbildungsvertrag nur dann eintragen, wenn für Lehrlinge unter 18 Jahren eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt wird.

 

Sozialversicherungen:
Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses unterliegt der Lehrling der Versicherungspflicht in der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Anmeldung muss der Ausbildungsbetrieb innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Ausbildung vornehmen. Der gesetzliche Unfallschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb.

 

Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan:
Grundlage jeder Berufsausbildung ist die Ausbildungsordnung mit einer Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan), sowie der Formulierung der Prüfungsanforderungen.
Die Ausbildungsordnungen erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Handwerkskammer Heilbronn-Franken.

 

Ausländische Jugendliche:
Ausländische Jugendliche benötigen vor Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union benötigen keine Arbeitserlaubnis.

 

Jugendarbeitsschutzgesetz:
Jugendliche im Sinnes des Gesetzes sind junge Menschen von 15 bis 17 Jahren. Unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, und dieses nur im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen. Die Beschäftigung an Samstagen ist auf bestimmte Berufsbereiche beschränkt.

 

Nähere Informationen gibt es bei Tanja Gosson und Nadja Müller.

Hier erhalten Sie einen aktuellen Berufsausbildungsvertrag.

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