Steuervergünstigungen für Handwerkerrechnungen
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden. Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und zum Beispiel aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer).
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
Arbeitskosten Sanierung 4.600 Euro
Wartungskosten 400 Euro
Reparaturkosten 200 Euro
(alle einschießlich Mehrwertsteuer)
Gesamt 5.200 Euro x 20 Prozent Förderung = 1.040 Euro Steuerbonus
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Neu seit 1. Januar 2009
Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen.
Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen, Rollläden
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
Modernisierung von Küche oder Badezimmer
Seniorengerechter UmbauReparatur und Wartung von Haushaltsgeräten (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
Gebühren für Schornsteinfeger
Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (zum Beispiel Kabel für Strom und Fernsehen)
Leistung muss im Haushalt erbracht werden
- In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
- Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt - es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
- Wichtig: Wird zum Beispiel ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.
Eigentümergemeinschaften
Wohnungseigentümergemeinschaften (zum Beispiel Eigentümer einer Eigentumswohnung) können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und so den Steuerbonus nutzen. Bitte beachten:
- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeitsund Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (zum Beispiel durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Nachweise für Steuerbonus
Finanzamt verlangt genaue Ausweisung
- Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (zum Beispiel durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
online seit 30. Nov 2006, aktualisiert am 01. Aug 2011
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