Die rechtlichen Grundlagen einer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Die Handwerksordnung regelt unter anderem, für welche selbstständigen Gewerbetreibenden die Handwerksordnung gilt.
- Zulassungspflichtige Handwerksberufe: In der Anlage A (41 Handwerke) sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikation erforderlich ist. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die "keine wesentliche Tätigkeit" eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und in diesem eine Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. "Keine wesentliche Tätigkeit" liegt vor, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann.
- Zulassungsfreie Handwerksberufe: In der Anlage B 1 (53 Handwerke) sind die zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können. In diesen sogenannten zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit.
- Handwerksähnliche Gewerbe: In der Anlage B 2 sind die sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden.
Handwerkskammer berät
Nicht immer lässt sich auf Anhieb eindeutig erkennen, ob die ausgeübte Tätigkeit zum Handwerk gehört und ob sie zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten oder auch zur Überschneidung mit anderen Berufen kommen. Die Handwerkskammer hilft Ihnen, offenen Fragen zu klären.
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online seit 14. Sep 2006, aktualisiert am 16. Mai 2012
Ansprechpartner
Martin Weiß
Recht
Tel. 07131 791-134
Fax 07131 791-2534
Martin.Weiss@hwk-heilbronn.deE-Mail
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