Eine Waage aus Gold vorn im Bild. Dahinter sieht man ein Händeschütteln.
Andrey Popov, Fotolia

Die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer hilft, wenn sich Kunden und Handwerker um erbrachte Leistungen streiten.Außergerichtliche Streitbeilegung

Konflikte zwischen Handwerkern und deren Kunden gerichtlich oder mit Hilfe von Anwälten zu lösen, kostet viel Zeit und Geld und führt häufig nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Ziel des Vermittlungsverfahrens bei der Handwerkskammer: eine schnelle und unbürokratische gütliche Einigung.

Was Sie über ein Vermittlungsverfahren wissen sollten

Wer kann die Vermittlungsstelle anrufen?

Sowohl Handwerksbetriebe, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer befinden, als auch deren Kunden.

Was kann die Vermittlungsstelle leisten?

In einem Vermittlungsverfahren versucht die Handwerkskammer eine außergerichtliche, für beide Seiten tragbare Lösung der streitigen Fragen zu entwickeln. Für die Vermittlungsstelle wird in der Regel ein Jurist der Kammer tätig. Zwangsmittel stehen nicht zur Verfügung.

Was kann die Vermittlungsstelle nicht leisten?

Die Vermittlungsstelle wird nur tätig, wenn der Betrieb zum Betriebsbestand der Handwerkskammer gehört. Eine Rechtsberatung für Verbraucher kann nicht durchgeführt werden. Einen mangelnden Einigungswillen der Parteien kann die Kammer nicht ersetzen.

Wie läuft das Vermittlungsverfahren ab?

Das Vermittlungsverfahren beginnt aufgrund eines schriftlichen Vortrags einer Partei, zu dem die Schilderung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Vertragsunterlagen, Zahlungsbelege und Schriftwechsel gehören. Anschließend wird die andere Seite gehört. Sowohl schriftliche als auch mündliche Verfahren sind möglich. Beweise werden nicht erhoben.

Was steht am Ende des Vermittlungsverfahrens?

Die Vermittlungsstelle gibt Empfehlungen ab oder unterbreitet den Parteien einen unverbindlichen schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Von den Parteien angenommene Vermittlungsvorschläge sind nicht vollstreckbar. Das Vermittlungsverfahren als solches hat auf den Lauf von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen, keinen Einfluss.

Das Verfahren wird seitens der Handwerkskammer beendet, wenn sich keine Einigung ergibt, wenn eine oder beide Seiten gerichtlich anwaltlich vertreten werden oder gerichtliche Schritte eingeleitet haben.

Was kostet die Vermittlung?

Grundsätzlich entstehen keine Kosten. Selbstverständlich können die Parteien auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen. 

 

Weitere Informationen

Ass. Jur., MPA Jörg Dietrich

Stv. Abteilungsleiter Recht, Datenschutzbeauftragter

Tel. 07131 791-130

Fax 07131 791-2530

Joerg.Dietrich--at--hwk-heilbronn.de

Sachverständige