Ein Blatt mit der Aufschrift "Kündigung" . Darauf liegt ein dunkler Kugelschreiber.
dessauer, Fotolia

Arbeitgeber müssen auf Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit hinweisen.Informationspflicht bei Kündigungen

Für Arbeitnehmer gilt: Bei Kündigung sofort arbeitsuchend melden. Sie sollen schnellstmöglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen, damit eine Vermittlung in eine neue Arbeit schon frühzeitig beginnen kann. Arbeitgeber wiederum müssen auf diese Meldepflicht hinweisen.

Arbeitgeber: Rechtzeitige Information

  • Der Hinweis muss sofort bei Aushändigung der Kündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dieser Informationspflicht am besten sofort bei Vertragsabschluss nachkommen. Oder er stellt sicher, dass sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf des Vertrages bei der Agentur für Arbeit meldet.
  • Die Handwerkskammer empfiehlt Arbeitgebern, die Information schriftlich an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Zum Beispiel im Anschluss an den Kündigungstext beziehungsweise den Text des Aufhebungsvertrages. Am besten platziert: vor den Unterschriften der Beteiligten.
   
 

Weitere Informationen

Die Arbeitsagentur stellte eine Formulierungshilfe zur Verfügung:

 Formulierungshilfe für Arbeitgeber

Ihr Ansprechpartner

Ass. Jur., MPA Jörg Dietrich

Stv. Abteilungsleiter Recht, Datenschutzbeauftragter

Tel. 07131 791-130

Fax 07131 791-2530

Joerg.Dietrich--at--hwk-heilbronn.de

Arbeitnehmer: Rechtzeitige Meldung

  • Der Zeitpunkt der persönlichen Meldung durch den Arbeitnehmer ist bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen einheitlich auf spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach der Beendigung zu erfolgen.
  • Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, droht eine  Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.