Zwei Aktenordner liegen übereinander. Auf dem einen Rücken steht "Mahnungen", auf dem anderen "Rechnungen".
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Kann sich ein Handwerker mit seinem Kunden nicht über offene Forderungen einigen, kann er seine Ansprüche zwangsweise durchsetzen. Forderungen durchsetzen

Außenstände sind nicht nur ärgerlich, sie verringern auch die Liquidität des Betriebs. Um Forderungen durchzusetzen, muss zunächst ein sogenannter Vollstreckungstitel erwirkt werden: eine gerichtliche Anordnung zur Zahlung. Dafür stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Mahn- und das Klageverfahren.

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Forderungen geeignet, bei denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise soll für beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden. Es wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.

Antrag stellen

Der Antrag ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Antragsteller, das heißt der Inhaber des Handwerksunternehmens, wohnt. Mahnsachen werden in Baden-Württemberg ausschließlich vom Amtsgericht Stuttgart als zentralem Mahngericht im automatisierten Verfahren bearbeitet.

Für den Antrag ist ein vorgeschriebenes Formular zu benutzen, das im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Wie das Formular auszufüllen ist, wird in einem Hinweisblatt zu dem Vordruck ausführlich erläutert.

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Auf korrekte Angaben achten

Handwerker sollten beim Ausfüllen des Formulars sehr sorgfältig vorgehen, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Der Antragsgegner, also der Auftraggeber, der die Vergütung schuldet, muss mit Vornamen, Namen und Anschrift genannt werden. Wenn der Auftraggeber eine Gesellschaft oder juristische Person ist, muss diese mit ihrer Firma oder ihrem Namen, ihren gesetzlichen Vertretern und ihrer Anschrift genau bezeichnet werden. Handwerker haben dazu gegebenenfalls selbst die notwendigen Auskünfte einzuholen. Die Zustellung des Mahnbescheides durch das Gericht ist sonst nicht möglich. Vor allem bei einer Gesellschaft oder juristischen Person als Auftraggeber – zum Beispiel eine GmbH & Co. KG - ist genau darauf zu achten, wer Vertragspartei ist und durch wen diese gesetzlich vertreten wird. Ergeben sich beim Ausfüllen des Formulars Fragen, kann der Antragsteller sich bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder anwaltlich beraten lassen. Auch die Handwerkskammer ist dabei behilflich.

Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid

In dem Mahnbescheid fordert das Gericht den Auftraggeber als Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Bescheids entweder die geschuldete Vergütung einschließlich Zinsen, sonstigen Nebenforderungen und Kosten an den Antragsteller zu begleichen, oder aber, soweit er den Anspruch nicht als begründet ansieht, Widerspruch zu erheben. Den Tag der Zustellung des Mahnbescheides und einen etwaigen Widerspruch des Antragsgegners teilt das Gericht dem Antragsteller mit.

Mit der Zustellungsnachricht übermittelt das Gericht dem Antragsteller einen Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Kommt es weder zu einer Zahlung noch zu einem Widerspruch, reicht der Handwerker diesen Vordruck nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ausgefüllt und unterschrieben beim Gericht ein. Das Gericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid. Es stellt diesen dem Antragsgegner zu, wenn sich der Antragsteller nicht vorbehält, die Zustellung selbst durch einen von ihm zugleich mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen.

Sofort nach der Zustellung kann der Antragsteller aus dem Vollstreckungsbescheid gegen den Auftraggeber wie aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben, insbesondere also bewegliches Vermögen des Auftraggebers durch den Gerichtsvollzieher pfänden und verwerten lassen oder durch das Vollstreckungsgericht in Forderungen, Bankguthaben oder unbewegliches Vermögen des Auftraggebers vollstrecken. Mit dem fruchtlosen Ablauf einer weiteren, ab der Zustellung des Vollstreckungsbescheids beginnenden Frist von zwei Wochen, innerhalb der der Antragsgegner gegen den Bescheid Einspruch erheben kann - was selten geschieht - wird der Vollstreckungsbescheid formell und materiell rechtskräftig. Dem Antragsgegner sind dann alle Einwendungen abgeschnitten, die er bis zu Ablauf der Frist für den Einspruch hätte geltend machen können.

Folgen von Widerspruch und Einspruch

Erhebt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch, endet das Mahnverfahren mit der dann in der Regel notwendigen Abgabe der Sache an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht. Die Abgabe findet im Falle des Widerspruchs statt, wenn der Antragsteller oder der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Kommt es zum Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, erfolgt die Abgabe an das Gericht von Amts wegen.

Das für das streitige Verfahren sachlich und örtlich zuständige Gericht ist vorsorglich bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zu bezeichnen. Es ist das Gericht, bei dem wegen der geschuldeten Vergütung eine Klage gegen den Auftraggeber einzureichen wäre. Bei einer Forderung bis 5.000 Euro ist es in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Auftraggeber wohnt oder seinen Geschäftssitz hat. Bei einer höheren Forderung das übergeordnete Landgericht.

Nach Eingang der Akten bei diesem Gericht wird der Antragsteller, der nunmehr als Kläger bezeichnet wird, aufgefordert, eine Begründung seines Anspruchs einzureichen, die in Form und Inhalt einer Klageschrift entsprechen muss. Ist für das streitige Verfahren das Landgericht sachlich zuständig, muss sich der Kläger von nun an in dem Verfahren durch eine bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Aber auch im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht, für das eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich in der Regel, mit der Anspruchsbegründung und der weiteren Vertretung einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

Klageverfahren

Das Klageverfahren empfiehlt sich dann, wenn mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass der Auftraggeber die geltend gemachte Forderung bestreitet. Denn in diesem Fall bedeutet die Einleitung eines Mahnverfahrens nur eine Verzögerung.

Zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht ist zuständig, wenn die Werklohnforderung 5.000 Euro nicht übersteigt. Ansonsten ist das Landgericht zuständig. In einer Klage ist nicht nur anzugeben, wie viel Geld gefordert wird, sondern auch, aus welchem Rechtsgrund dies geschieht und wie die Klageforderung im Einzelnen begründet wird. Das bedeutet, dass alle für die geltend gemachte Forderung rechtserheblichen Umstände vorgetragen werden. Wenn sie der Auftraggeber bestreitet, müssen sie auch bewiesen werden. 

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Ass. Jur., MPA Jörg Dietrich

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