Verpackungen – Pflichten für Betriebe

Das Verpackungsgesetz und die neue EU-Verpackungsverordnung

Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes betreffen Unternehmen, die Waren verpacken und diese Einheit aus Ware und Verpackung erstmals in Verkehr bringen. Das Gesetz bezeichnet diese Unternehmen als Hersteller. Auch Online-Händler, Importeure und viele Handwerksbetriebe können betroffen sein.

Ab dem 12. August 2026 gilt zusätzlich die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Dadurch kommen weitere Vorgaben im Verpackungsrecht hinzu; außerdem wird das nationale Verpackungsgesetz angepasst.

Welche Pflichten für einen Betrieb bestehen, hängt vor allem davon ab, welche Verpackungen verwendet werden und an wen die verpackten Waren abgegeben werden. Gelangen Verpackungen typischerweise zu privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen, können Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung erforderlich sein.

Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Ob darüber hinaus eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Die nachfolgenden Informationen zum bisherigen Verpackungsgesetz gelten nur bis zum 11. August 2026.

Weitere Informationen

Der ZDH hat die wichtigsten Änderungen und Übergangsfristen zusammengefasst. Sie bietet Betrieben einen kompakten Überblick über Pflichten, Fristen und mögliche Sanktionen.

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz gibt es auch beim

Verpackungsregister 

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG versteht darunter:

  1. Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen oder
  2. Umverpackungen

die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Bei der Zuordnung kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, sondern wo die gleiche Verpackungsart typischerweise anfällt.

Fallen solche Verpackungen an muss der Hersteller folgendes tun:

  • Registrierung bei der ZSVR (Verpackungsregister LUCID)
  • Beteiligung an einem Rücknahmesystem (siehe HWK-Merkblatt)
  • jährliche Datenmeldung (Verpackungsregister LUCID)

Ausnahme: Vorbeteiligter Kauf einer unbefüllten Serviceverpackungen

Es gibt (weiterhin) die Möglichkeit beim Lieferanten oder Großhändler Serviceverpackungen „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Der vorbeteiligte Kauf einer unbefüllten Serviceverpackung muss auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigt sein. Der Lieferant oder Großhändler ist verpflichtet diese Bestätigung abzugeben. Eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist dennoch erforderlich.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG versteht darunter:

  1. Transportverpackungen
  2. Verkaufs- und Umverpackungen die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (B2B-Geschäft bzw. industrielle Verpackungen)
  3. Verkaufs- und Umverpackungen mit Systemunverträglichkeiten, z. B. wegen Gesundheitsgefährdungen
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  5. Mehrwegverpackungen

Für diese Verpackungen muss sich der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Für diese Verpackungen müssen aber keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden.

Hersteller (oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber) sind dazu verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich wieder zurückzunehmen. Die Rücknahme kann am Ort der tatsächlichen Übergabe oder im Rahmen wiederkehrender Belieferungen geschehen. Weiterhin können Hersteller und Endverbraucher abweichende Vereinbarungen über den Ort und die Kostenübernahme treffen.

Wie geht der betroffene Handwerksbetrieb vor?

  1. Ermitteln ob eine Verpackung „mit“ oder „ohne“ Systembeteiligungspflicht vorliegt. Dazu kann der „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ genutzt werden (siehe HWK-Merkblatt).
  2. Ermittlung welche Mengen im Jahr anfallen
  3. siehe oben: Registrierung, ggfs. Systembeteiligung und ggfs. jährliche Datenmeldung

Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative

Seit dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber beziehungsweise Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen.

Sogenannte „to-go“-/ „take-away“-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden.

Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zum Verpackungsgesetz und möchten wissen, was Sie für Ihr Handwerk speziell beachten müssen? Ihr Betriebsberater berät Sie gerne:

Jan Boßler
Telefon 07131 791-175
jan.bossler@hwk-heilbronn.de

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Telefon 07131 791-175
jan.bossler@hwk-heilbronn.de