Handwerker bekommen die Ein- und Ausbaukosten für mangelhaftes Material von ihrem Lieferanten ersetzt

Fehlerhaftes Material

Mängel an verbautem Material kosten Zeit, Nerven – und Geld. Bislang bekam ein Handwerker, dem fehlerhaftes Material von einem Händler geliefert wurde und dadurch in die Mängelhaftung geriet, nur das Material ersetzt. Dies ist seit 2018 anders. Handwerker erhalten von Händlern auch die Arbeitskosten erstattet, die ihnen durch den Einbau fehlerhaften Materials entstanden sind (§ 439 Abs. 3 BGB).

Ihr Anspruch

Voraussetzung ist, dass mangelhaftes Material in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht wurde. Der Anspruch auf Erstattung umfasst alle Kosten, die zur Behebung des Mangels erforderlich sind. Das können sein:

  • Anfahrtskosten zum Kunden
  • Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels
  • Ausbau / Demontage der mangelhaften Sache
  • Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache oder Zurücksendung der mangelhaften Sache an den Lieferanten
  • erneute Zurichtung und Parametrierung
  • Wiedereinbau / erneute Montage
  • gegebenenefalls neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentationen
  • Sachbearbeitungskosten für die Abwicklung

Achtung AGB

Händler können die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken. Ein vollständiger Ausschluss in den AGB ist unzulässig. Inwieweit Einschränkungen zulässig sind, lässt der Gesetzgeber offen. 

Kontakt



Telefon 07131 791-130
joerg.dietrich@hwk-heilbronn.de

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