
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit dem 1. Januar 2026 (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Von der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes profitieren nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés, sondern auch Handwerksbetriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für Ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten, sowie Catering- und Partyservice-Anbieter. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.