ZDH-Handreichung und FAQ für Betriebsinhaber

Kassenführung



Wie bisher ist auch im Jahr 2026 weiterhin eine ordnungsmäßige Kassenführung insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung, da andernfalls bei einer Kassen-Nachschau oder einer Außenprüfung gravierende Steuernachzahlungen drohen. Die Umsetzung der Vielzahl von Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stellt die Betriebe vor große Herausforderungen.

Überblick durch ZDH Handreichung

Aus diesem Grund hat der ZDH seine Handreichung „Praxishilfe Kassenprüfung“ erneut überarbeitet, sie richtet sich in erster Linie an Betriebsinhaber. Diese soll einen Überblick über die Anforderungen geben, die die Neuregelungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beinhalten.

Die aktualisierte Fassung der Handreichung berücksichtigt unter anderem

  • die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung,
  • die Entwicklungen zum Thema E-Rechnung (soweit diese die Kassenführung betreffen),
  • das BMF-Schreiben „Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben) vom 19. November 2025,
  • ausführlichere Informationen zur Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO.

Orientierungshilfe durch DFKA Muster-Verfahrensdokumentation

Der „Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e.V.“ (DFKA) hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Branche zu unterstützen. Für Kassensystem-Anwender bietet er als Orientierungshilfe Muster-Verfahrensdokumentationen für die Erstellung einer individuellen Verfahrensdokumentation als kostenloses Word-Dokument zum Download an.

Aktueller Hinweis: Ablaufdatum der Zertifikate für TSE prüfen

Betriebe mit Kassen sollten das Ablaufdatum der Zertifikate für eingesetzte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) prüfen.

Nach Ablauf des Zertifikates kann die TSE keine Absicherung von Geschäftsvorfällen bzw. anderen Vorgängen mehr vornehmen und muss ausgetauscht werden. Die Frist bis zum vom Hersteller einer TSE festgelegten „Ablaufdatum“ beginnt mit dem Tag der Herstellung der jeweiligen TSE. Teilweise werden bei manchen TSE-Herstellern für Zeiten des Lagerns bzw. der Logistik noch mehrere Monate zusätzlich bei Bestimmung des „Ablaufdatums“ berücksichtigt.

Wichtig ist, dass sich das festgelegte Ablaufdatum nicht durch den Zeitpunkt des Erwerbs der TSE verschiebt.



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Telefon 07131 791-170
sascha.grimm-neumann@hwk-heilbronn.de