Die Sachverständigenordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für eine Bestellung als Sachverständiger

Sachverständigenordnung

Die Sachverständigenordnung regelt unter anderem, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden zu können.

„Sachverständiger“ kann sich jeder nennen – doch die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ wird durch den § 132 a des Strafgesetzbuchs geschützt.

Vorschriften über die Bestellung und Vereidigung

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken hat am 21. November 2022 gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung (HwO) die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beschlossen.

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