Gesetzesänderung Elektronische Widerrufsfunktion einrichten

Handwerksbetriebe, die den Abschluss von Verbraucherverträgen unmittelbar und direkt über eine Webseite oder App ermöglichen, müssen ab 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen.

Eine Frau hält ein Tablet in der Hand und liest etwas mit kritischem Blick.
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Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) direkt und unmittelbar über eine Online-Benutzeroberfläche (Webseite oder App) ermöglichen, um ihnen Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen. Betroffen sind daher Handwerksbetriebe, die B2C-Webshops betreiben oder B2C-Dienstleistungsbuchungen über Webseiten und Apps anbieten.

Die elektronische Widerrufsfunktion muss die Übersendung einer Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb ermöglichen.

Bei Vertragsschlüssen, die per E-Mail erfolgen, muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Webseiten oder Apps, über die ausschließlich Vertragsabschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ermöglicht werden, müssen ebenfalls nicht angepasst werden.

Ausnahmen

Greift eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht muss keine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung gestellt werden.

Handwerksrelevante Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind insbesondere:

Widerrufsbelehrung anpassen

Sofern die Pflicht zur Darstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion besteht, muss folgender Textbaustein in der Muster-Widerrufsbelehrung erscheinen:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Detaillierte Hinweise zu diesem Thema finden Sie in dem Leitfaden „Praxis Recht: Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps“ des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)

Weiterführende Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

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