Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor sexuelle Belästigung schützen.
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Workshop zur Prävention von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anfassen ist ein No-Go

Das Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist mit großen Unsicherheiten behaftet. Viele Arbeitgeber wissen nicht, wie sie präventiv tätig werden können oder - wenn es einen Fall im Betrieb gibt - wie sie mit diesem umgehen sollen und welche Pflichten sie haben. Antworten auf viele offene Fragen lieferte Referentin Mirjam Spies bei einem Workshop zum Thema Prävention von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, der kürzlich im Meistersaal der Handwerkskammer Heilbronn-Franken stattfand. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema:

 Wie viele Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gibt es?

„Es gibt keinen Bereich, wo Belästigung nicht vorkommt“, stellt Mirjam Spies eingangs klar. Zwischen 20 und 25 Prozent der Fälle von sexueller Belästigung geschehen am Arbeitsplatz. Die Betroffenen sind in den allermeisten Fällen Frauen. Die Täter hingegen sind fast ausnahmslos Männer, darunter Kollegen und Vorgesetzte, aber auch Kunden oder externe Dienstleister. Das Thema ist für die Betroffenen mit viel Scham verbunden. Das ist der Hauptgrund, warum schätzungsweise 70 Prozent der Belästigungsfälle dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden.

 Was versteht man unter sexueller Belästigung?

Per Definition ist Belästigung ein „einseitiges und unerwünschtes Verhalten gegen den Willen und ohne das Einverständnis des Betroffenen“, so Spies. Sie stellt klar: „In aller Regel ist das kein zufälliges Verhalten, sondern zielgerichtet und vorsätzlich.“ Dabei ginge es immer um Machtausübung. Oftmals ist die von den Betroffenen als Belästigung empfundene Handlung zwar nicht strafbar, verstößt aber dennoch gegen ethische und professionelle Standards.

 Wo verläuft die Grenze zwischen unkritischem Körperkontakt und sexueller Belästigung?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort, erklärt die Referentin. „Was als Belästigung empfunden wird, ist stark typ-abhängig, die eigenen Grenzen unterschiedlich.“ Um Missverständnisse zu vermeiden, sei es etwa in einem Ausbildungsverhältnis am besten, die Lehrlinge – abgesehen von einer Begrüßung mit Handschlag - nicht anzufassen. Lässt es sich nicht vermeiden, etwa weil ein Ausbilder seinen Azubi anleiten muss, sollte man vorher Fragen, ob der Körperkontakt für das Gegenüber in Ordnung geht.

 Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie sich am Arbeitsplatz belästigt fühlen?

„Angestellte haben zunächst einmal das Recht sich zu beschweren und geeignete Maßnahmen zu verlangen“, sagt Spies. Unternimmt der Arbeitgeber nichts, haben die Betroffenen zudem die Möglichkeit, die Arbeit niederzulegen und Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus seien zivilrechtliche Maßnahmen möglich, etwa eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

 Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die Pflichten sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formuliert. Dort steht: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (…) zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu dem Thema zu schulen. Was vielen Firmeninhabern nicht bewusst ist: Sie müssen als Arbeitgeber in ihrem Betrieb eine sogenannte Beschwerdestelle einrichten, an die sich die Mitarbeiter wenden können. „Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße“, stellt Spies klar.

 Wie sollte ein Arbeitgeber reagieren, wenn ein Belästigungsfall im Unternehmen gemeldet wird?

„Erfährt der Arbeitgeber, dass es in seinem Unternehmen einen Fall von sexueller Belästigung gab, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, die Beschwerde prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen“, erklärt Mirjam Spies die Rechtslage. Darüber hinaus müsse er Sorge tragen, dass den Betroffenen sowie ihren Unterstützern keine Nachtteile entstehen, weil sie ihre Rechte in Anspruch nehmen.

 Welche Konsequenzen kann es haben, wenn ein Arbeitgeber bei einem Belästigungsfall nichts unternimmt?

„Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht“, erläutert Spies. Komme er dieser nicht nach, könne es ein arbeitsrechtliches Nachspiel haben. Etwa wenn ersichtlich wird, dass es in der Firma keine verpflichtende Beschwerdestelle gibt. Handelt es sich beim Belästigungsopfer um eine Auszubildende droht der Entzug der Ausbildungsbefugnis. Abseits der rechtlichen Konsequenzen hat ein falscher Umgang mit Belästigungsfällen auch innerhalb des Unternehmens Folgen. „Das Betriebsklima ist gestört, die Arbeitsleistung sinkt, im schlimmsten Fall gibt es Kündigungen“, erklärt Spies. Darüber hinaus schadet ein solcher Fall massiv dem Ruf des Unternehmens und kann zum Verlust von Kunden und Aufträgen führen.

 Welche Möglichkeiten zur Prävention gibt es?

Eine wichtige Maßnahme ist für Spies, dass Unternehmen allgemeine Verhaltensgrundsätze festlegen und diese auch gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren - sowohl die eigene Arbeit betreffend als auch im Umgang mit Kollegen, Kunden oder Geschäftspartnern. Außerdem sei es wichtig, die Arbeitnehmer über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzuklären. Dadurch würden die Handlungsmöglichkeiten von Betroffenen und Zeugen verstärkt, weiß Spies. „Es ermöglicht ihnen, bei Fehlverhalten frühzeitig und klar zu intervenieren und dabei selbstbewusst vorzugehen.“ Damit fördere man eine „Kultur des Hinschauens, der Zivilcourage und der solidarischen Verantwortung“.



Pressemitteilung der Handwerkskammer vom 28. April 2026