Ein Bäcker zeigt ein Bleich mit noch nicht gebackenen Brezeln.
Falk Heller, www.argum.com

Wer selbstständig im Handwerk tätig werden möchte, muss seinen Betrieb grundsätzlich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Was ist die Handwerksrolle?

In der Handwerksrolle werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden.

Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung).

In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Durch Rechtsverordnung ist geregelt, welche Handwerke sich so nahe stehen, dass die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks ermöglicht. 

Eintragung als Voraussetzung für Selbstständigkeit 

Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor Beginn der selbstständigen Handwerksausübung erfolgen. Erst mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks gestattet. Damit steht fest, dass vor Eintragung in die Handwerksrolle die Ausübung des Handwerks unzulässig ist. Da mit der Eintragung in die Handwerksrolle verschiedene Rechte und Pflichten verbunden sind, die erst vom Zeitpunkt der Eintragung an wirken können, haben sowohl Eintragung als auch Löschung keine rückwirkende Kraft. 

Sobald die Eintragungsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hat der selbstständige Handwerker einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb von drei Monaten mit dem von ihm zu betreibenden Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. 

Die Handwerksrolle ist in ihrer jetzigen Funktion ein mit öffentlichen Glauben ausgestattetes Register, weil sie dazu bestimmt ist, für und gegen jedermann Beweis über die Wahrheit der darin bezeugten Erklärungen zu erbringen.

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Martin Weiß

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