
Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen, die ein Arbeitgeber zu erbringen hatEntgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Die Handwerkskammer informiert Sie über die wichtigsten Fakten.
Welche Pflichten haben Arbeitnehmer?
Benachrichtigungspflicht
Jeder Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen. Dies kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschehen. In der Regel erfolgt die Anzeige telefonisch. Dem Arbeitnehmer wird zugemutet, notfalls einen Boten einzuschalten. "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome zu unterrichten, außer, wenn der Arbeitgeber die Art der Erkrankung kennen muss oder kennen sollte, um Maßnahmen zu ergreifen, die Dritte besser schützen können. Auch wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig geschrieben wird (Fortsetzungserkrankung), muss er dem Arbeitgeber diese Tatsache mitteilen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, ist der kranke Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens ab dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Aus dieser muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sein.
Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch schon früher verlangen. Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit über die zuerst bescheinigte Dauer hinaus muss dem Arbeitgeber eine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten seit 1. Januar 2023 keine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr. Der Arbeitgeber muss selbst aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen. Arbeitnehmer sind weiter zur Krankmeldung beim Arbeitgeber verpflichtet und müssen auch das Datum des Arztbesuches sowie das Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, welches vom Arzt bescheinigt wurde, nennen. Diese Daten werden für den elektronischen Abruf benötigt.
Bei privat versicherten Arbeitnehmern bleibt es beim bisherigen Verfahren.
Krankheit im Ausland
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, zum Beispiel im Urlaub, ist er ebenfalls verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und den genauen Aufenthaltsort (Adresse) schnellstmöglich mitzuteilen. Entstehende Kosten der schnellstmöglichen Nachricht, zum Beispiel durch ein Telefonat, hat in diesem Fall der Arbeitgeber zu tragen.
Neben dem Arbeitgeber muss ein in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Arbeitnehmer auch seine Krankenkasse umgehend über die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so muss der Arbeitnehmer auch aus dem Ausland eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich vorlegen.
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht
Wer es versäumt, eine Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber mitzuteilen, verstößt gegen eine grundlegende arbeitsvertragliche Pflicht. Dies kann erhebliche Folgen haben.
Zeigt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit verspätet an, hat dies zunächst keinen Einfluss auf die Entgeltfortzahlung. Unter ganz besonderen Umständen könnte dies aber zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.
Solange der Arbeitnehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (Nachweispflicht) schuldhaft nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber zunächst berechtigt, die Entgeltfortzahlung insgesamt zu verweigern. Legt der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit später jedoch noch vor, hat er rückwirkend Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wenn der Arbeitnehmer mehrfach seiner Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt, kann nach vorausgegangener Abmahnung unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
Welche Regelungen gelten bei Kuren?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen, die sie in einer Rehabilitations- beziehungsweise Vorsorgeklinik verbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufenthalte medizinisch notwendig sind und von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt werden. Wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung.
Im Anschluss an eine Kur besteht nur dann Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist und dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Ärztlich verordnete Schonungszeiten ohne Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht unabhängig davon, ob die medizinische Rehabilitationsleistung stationär oder ambulant erbracht wird.