Eine Frau bearbeitet mit einem Glätteisen die Frisur einer Kundin einem Friseursalon.
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Maßnahme zur Bekämpfung von SchwarzarbeitNeue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 zählt im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den sogenannten Schwarzarbeitsbranchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit gelten für Betriebe zusätzliche gesetzliche Pflichten, die insbesondere bei Prüfungen durch den Zoll relevant sind.

Diese Pflichten sind zu beachten:

  • Sofortmeldung neuer Beschäftigter (auch Auszubildender) spätestens bei Arbeitsaufnahme
  • Ausweispflicht für Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
  • schriftliche Hinweispflicht des Arbeitgebers auf diese Ausweispflicht
  • vollständige Arbeitszeitdokumentation sowie Aufbewahrung der Unterlagen
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Kontrollen durch die Zollverwaltung
  • neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen in Papierform mit Unterschrift 

 Gerne berät Sie die Handwerkskammer zu den neuen gesetzlichen Anforderungen, um Verstöße und Bußgelder zu vermeiden.

 

Ihr Ansprechpartner

Assessor juris Andreas Blatt

Recht

Tel. 07131 791-140

Fax 07131 791-2540

andreas.blatt--at--hwk-heilbronn.de

Assessor juris (MPA) Jörg Dietrich

Stv. Abteilungsleiter Recht, Datenschutzbeauftragter

Tel. 07131 791-130

Fax 07131 791-2530

joerg.dietrich--at--hwk-heilbronn.de

Weitere Informationen zu den jeweiligen Pflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäfigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch in Bezug auf Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). Vielmehr ist sie zusätzlich zu dieser abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten:
• Familien- und Vorname, ggf. Vornamen
• Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
• Betriebsnummer des Arbeitgebers und Tag der Beschäftigungsaufnahme

Hinweis: Wird die Meldung zu spät oder nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder!
Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätgkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die vorgenannte Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG i. V. m. § 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der  Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei den Prüfungen des Zolls mitzuwirken, das heißt sie haben insbesondere
• die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
• Unterlagen vorzulegen und
• das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden
Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Die im Nachweisgesetz bestimmten Fristen sind zu beachten. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.