Maßnahme zur Bekämpfung von SchwarzarbeitNeue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 zählt im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den sogenannten Schwarzarbeitsbranchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit gelten für Betriebe zusätzliche gesetzliche Pflichten, die insbesondere bei Prüfungen durch den Zoll relevant sind.
Diese Pflichten sind zu beachten:
Gerne berät Sie die Handwerkskammer zu den neuen gesetzlichen Anforderungen, um Verstöße und Bußgelder zu vermeiden.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Pflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäfigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch in Bezug auf Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). Vielmehr ist sie zusätzlich zu dieser abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten:
• Familien- und Vorname, ggf. Vornamen
• Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
• Betriebsnummer des Arbeitgebers und Tag der Beschäftigungsaufnahme
Hinweis: Wird die Meldung zu spät oder nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder!
• Familien- und Vorname, ggf. Vornamen
• Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
• Betriebsnummer des Arbeitgebers und Tag der Beschäftigungsaufnahme
Hinweis: Wird die Meldung zu spät oder nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder!
Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätgkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die vorgenannte Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG i. V. m. § 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei den Prüfungen des Zolls mitzuwirken, das heißt sie haben insbesondere
• die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
• Unterlagen vorzulegen und
• das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden
• die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
• Unterlagen vorzulegen und
• das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden
Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Die im Nachweisgesetz bestimmten Fristen sind zu beachten. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.