Schutz vor den Kosten einer behördlichen Betriebsschließung
Der Mitarbeiter eines Bäckerei-Betriebs hat sich mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert. Da eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, wird der Betrieb durch eine behördliche Einzelanordnung vorsorglich für 14 Tage geschlossen. In diesem Zeitraum können keine Waren angeboten werden, wodurch es zu Umsatzeinbußen kommt. Trotzdem müssen auch weiterhin die laufenden Kosten getragen sowie die zusätzlichen Kosten durch Warenschäden und die Desinfektionskosten gedeckt werden. Diese oft großen finanziellen Schäden, die durch eine behördliche Betriebsschließung entstehen können, werden durch die Betriebsschließungsversicherung aufgefangen.
Die Gründe für eine behördliche Betriebsschließung können vielfältig sein. Sie reichen von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern sowie dem Verdacht darauf über Hygienemängel bis hin zum Schädlingsbefall. Besonders gefährdet sind Betriebe, die mit Lebensmitteln arbeiten oder direkten Kontakt zu Menschen haben, beispielsweise Bäckereien oder Friseurbetriebe. Aber auch in allen anderen Betrieben besteht das Risiko einer behördlichen Betriebsschließung durch einen konkreten Infektionsvorfall oder -verdacht.
Die Betriebsschließungsversicherung bietet in diesem Fall weitreichenden Schutz und finanzielle Sicherheit. Kommt es zu einer behördlichen Schließung, übernimmt sie die finanziellen Einbußen durch den entgangenen Gewinn, die fortlaufenden Kosten, die Desinfektionskosten und die Warenschäden. Sie greift sowohl bei der Schließung des gesamten Betriebs als auch bei Teilschließungen oder Tätigkeitsverboten gegen Betriebsangehörige. Abgedeckt sind alle im Infektionsschutzgesetz genannten und in Zukunft ergänzten Krankheiten oder Krankheitserreger.