Erhebung und BerechnungDer Kammerbeitrag
Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. In diesen Tagen erhalten die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer ihre Beitragsbescheide für das Jahr 2026.
Die Leistungen der Handwerkskammer
Die Handwerkskammer
Ihr Beitrag - kurz und knapp erklärt
Wer muss den Beitrag bezahlen?
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen Mitgliedsbetriebe. Die Beitragspflicht gilt unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter oder Ähnlichem.
Für welchen Zeitraum gilt der Kammerbeitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres erhoben. Bei einer erstmaligen Eintragung beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Endet die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres, kann der Beitrag auf Antrag anteilig angepasst werden.
Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Handwerkskammerbeitrag besteht aus zwei Bausteinen. Der fixe Grundbeitrag beträgt derzeit 130 Euro. Der variable Zusatzbeitrag ist gestaffelt und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Bei Betrieben mit bestimmten Rechtsformen fällt ein Zuschlag auf den Grundbeitrag an. Hinzu kommt für einige Gewerke die ÜBA-Umlage, die zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung in diesen Berufen dient. Die Umlage wird prozentual aus den gesamten genannten Beiträgen berechnet.
Was bildet die Beitragsbemessungsgrundlage?
Die Erhebungsgrundlage für den Grund- und Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, der im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes ausgewiesen wird. Liegt kein Gewerbesteuermessbescheid vor, wird ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen.
Bemessungsjahr ist immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Für den Kammerbeitrag 2026 ist somit das Jahr 2023 ausschlaggebend. Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.
Wie wird der Beitrag für Existenzgründer berechnet?
Die Handwerksordnung sieht für Existenzgründer eine Sonderregelung vor. Im Jahr der Eintragung sind Existenzgründer vom Grundbeitrag befreit. Im zweiten und dritten Jahr wird der halbe Grundbeitrag fällig, ab dem vierten Jahr der volle Grundbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird in den ersten vier Jahren grundsätzlich nicht erhoben.
Diese Sonderregelung greift allerdings nur, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn in den ersten vier Beitragsjahren nicht über 25.000 Euro liegt. Wird dieser Wert überschritten, ist der Betrieb in vollem Umfang beitragspflichtig.
Gehört der Existenzgründer zu einem ÜBA-pflichtigen Gewerbe, wird für die ÜBA-Umlage ein Festbetrag angesetzt.
Muss man bei einem Verlust trotzdem einen Beitrag bezahlen?
Ja, auch bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Grundbeitrag fällig.