Auf weißem Hintergrund liegen eine FFP2-Gesichtsmaske und die einzelnen Bestandteile eines Covid-19-Testkits.
Frauke Riether/Pixabay

Pressemitteilung der Handwerkskammer vom 20. April 2021Corona-Tests in Handwerksbetrieben

Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht permanent in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus anbieten. Dies schreibt die erweiterte Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die heute in Kraft tritt. Dieses Testangebot ist nicht gleichzusetzen mit einer Testpflicht. Beschäftigten steht es frei, das Angebot wahrzunehmen – oder nicht. Die Kosten müssen – allen Einwänden der Wirtschaftsverbände zum Trotz – von den Arbeitgebern getragen werden.

Anzahl der Test

Die Verpflichtung für die Bereitstellung eines Tests gilt schon dann, wenn ein Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet, beispielsweise nur kurz zur Arbeitsstätte kommt, um die Post abzuholen. Zwei Tests, so die Arbeitsstättenverordnung, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten dann anbieten, wenn sie bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, beispielsweise bei körpernahen Dienstleistungen oder regelmäßigem Kundenkontakt.

Nachweise aufbewahren

Als Nachweis für die betriebliche Angebotspflicht reichen die Rechnungen der Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern. Außerdem sollten Arbeitgeber formlos notieren, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen Behörden mindestens vier Wochen aufbewahrt werden.

Lieferanten finden

Welche rechtlichen Vorgaben darüber hinaus zu beachten sind, was die verschiedenen Testvarianten unterscheidet und wo Unternehmen zugelassene Test-Kits erhalten können, erfahren Betriebe auf der Website der Handwerkskammer unter www.hwk-heilbronn.de/corona.

Mitgliedsbetriebe finden dort auch eine Zusammenstellung von Lieferanten für Selbsttests, die von der Handwerkskammer nach bestimmten Auswahlkriterien geprüft wurden. Alle in dieser Liste aufgeführten Produkte sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet, haben bereits das gesamte Zulassungsverfahren durchlaufen und sind damit unbefristet zugelassen. Außerdem beliefern alle dort aufgeführten Anbieter auch Betriebe. Hauptgeschäftsführer Ralf Schnörr erläutert dazu, dass die Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben mit diesem Angebot die Suche nach seriösen Anbietern bei der Beschaffung von Tests erleichtern möchte. Gleichzeitig weist er aber auch darauf hin, dass diese Liste keine Empfehlung darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt

  Weitere Informationen

  www.hwk-heilbronn.de/corona