Sie wollen ein Unternehmen gründen und fragen sich: Gehört meine Tätigkeit zum Handwerk?Die rechtlichen Grundlagen einer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Die Handwerksordnung regelt, für welche selbstständigen Gewerbetreibenden die Handwerksordnung gilt. Handwerksberufe sind vielfältig und werden in drei Gruppen unterteilt.
Handwerksberufe
Zulassungspflichtige Handwerksberufe:
In der Anlage A (53 Handwerke) sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikation erforderlich ist. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die "keine wesentliche Tätigkeit" eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und in diesem eine Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. "Keine wesentliche Tätigkeit" liegt vor, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann. Außerdem ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Zulassungsfreie Handwerksberufe:
In der Anlage B 1 (42 Handwerke) sind die zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können. In diesen Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Außerdem ist eine Eintragung in das entsprechende Verzeichnis erforderlich.
Handwerksähnliches Gewerbe:
In der Anlage B 2 (52 Gewerbe) sind die sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden. Auch hier ist die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis erforderlich.