Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Wichtiges zum Kostenvoranschlag
Kunden wollen mit einem Kostenvoranschlag die Kosten eines Auftrages einschätzen und verschiedene Anbieter vergleichen können. Dabei ist der verbindliche vom unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.
Verbindlich oder unverbindlich?
An den verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Werkunternehmer gebunden. Dieser kommt in der Praxis kaum vor. Beim unverbindlichen will sich der Unternehmer NICHT genau binden und nur die ungefähren Kosten angeben.
Wenn der Werkunternehmer einen unverbindlichen Kostenvoranschlag unterbreitet, ist er auch für den Inhalt verantwortlich. Die Handwerkskammer rät, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass kein fester Endpreis wie beim Pauschalpreisvertrag gemeint ist.
Dies könnte wie folgt geschehen:
- Vermerk: "Dieser Kostenvoranschlag ist unverbindlich."
- alle Preise mit "ca." versehen
Es ist sinnvoll, beide Möglichkeiten zu kombinieren.
Darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Wenn ein Kostenvoranschlag Vertragsgrundlage wird, ist der Auftragnehmer nicht unbedingt an den Endpreis gebunden. Da ein unverbindlicher Kostenvoranschlag nur eine Kostenschätzung darstellt, muss eine Überschreitung in einem bestimmten Rahmen vom Auftraggeber hingenommen und als nicht wesentlich gewertet werden. Der Auftragnehmer hat aber nicht das Recht, den Kostenvoranschlag in beliebiger Höhe zu überschreiten.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 650 Abs. 1 BGB. Aus dem Gesetz kann eine eindeutige Antwort nicht entnommen werden. Die Antwort gibt nur die Rechtsprechung, die je nach Einzelfall von wesentlichen Überschreitungen des Kostenvoranschlags bei Überschreitungen von zehn bis 25 Prozent ausgegangen ist. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je einfacher das Vorhaben zu überblicken und zu kalkulieren ist.
Gilt bei VOB-Verträgen etwas anderes?
Nach § 2 Nr. 2 VOB/B wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Daraus könnte man schließen, dass man an Kostenvoranschläge in keiner Weise gebunden ist und sie in beliebiger Höhe überschritten werden können. Aber auch bei VOB-Verträgen hat der Werkunternehmer § 650 BGB zu beachten, wenn der Werkvertrag auf der Basis eines von ihm erstellten Kostenvoranschlags geschlossen wurde.
Aber: Die VOB geht von einer anderen Lage aus, wenn der Auftraggeber das Leistungsverzeichnis erstellt hat. Hier trägt nicht der Werkunternehmer, sondern sein Auftraggeber das Mengenrisiko.
Wenn der Werkunternehmer das Leistungsverzeichnis mit den Mengen erstellt hat, hat er wiederum die planerische Verantwortung und die Überschreitungsgrenze zu beachten, die im Regelfall bei 15 bis 20 Prozent anzusetzen ist. Wenn er diese Grenze überschreitet, besteht die Gefahr, dass der Kunde nicht die gesamte Rechnung bezahlen muss.
Information des Auftraggebers bei Überschreitung
Der Auftragnehmer ist gem. § 650 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kunden darüber Anzeige zu erstatten, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird. Der Auftraggeber hat dann folgende Möglichkeiten:
- Er ist nicht damit einverstanden und kündigt den Vertrag:
In diesem Fall sind die bereits erbrachten Bauleistungen abzurechnen - Er ist damit einverstanden und der Handwerker soll weiterarbeiten:
In diesem Fall sollte eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden, in der auch festgelegt werden könnte, um wie viel zusätzlich überschritten werden darf.
Rechnung für Kostenvoranschlag?
Grundsätzlich ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Ersteller des Kostenvoranschlags eine Entschädigung zu zahlen. Dies wird in Unternehmerkreisen als ungerecht empfunden. Doch die Gerichte sind anderer Meinung. Man kann davon ausgehen, dass der Kostenvoranschlag eigentlich der Werbung zuzurechnen ist, also der alleinigen Interessenssphäre des Werkunternehmers. Das Erstellen von Kostenvoranschlägen ist Teil der Auftragsbeschaffung. Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten.
Wenn eine Aufwendungsersatzvereinbarung fehlt, aber der beworbene Kunde mit Hilfe des Kostenvoranschlags eine Ausschreibung vornimmt, kann der Werkunternehmer eine Entschädigung verlangen. In diesen Fällen hat sich der Bauherr zu Lasten des Anbietenden Kosten erspart. Der Anbietende steht hier in der Beweispflicht.