Eine Hand hält einen Stift über ein Blatt Papier auf einem Tisch. Im Hintergrund ist eine weitere Hand zu sehen.
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Am Ende der Ausbildung beweisen Auszubildende in der Gesellen- oder Abschlussprüfung ihr Können.Prüfungen

Abschluss- oder Gesellenprüfungen sind kein Grund, nervös zu werden. Hier können Auszubildende zeigen, was sie alles gelernt haben. Auch wer keine Ausbildung durchlaufen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen an einer Prüfung teilnehmen.

Gesellen- und Abschlussprüfung

Am Ende der Lehrzeit beweisen Auszubildende in einer Gesellen- oder einer Abschlussprüfung, dass sie fit in ihrem Beruf sind. Welche Prüfung der Lehrling macht, hängt davon ab, wie sein Beruf rechtlich geregelt ist. Wer einen Handwerksberuf der Anlage A und B1 der  Handwerksordnung lernt, macht eine Gesellenprüfung.

Azubis in einem Handwerksbetrieb, dessen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, machen eine Abschlussprüfung. Das betrifft zum Beispiel kaufmännische Berufe wie Automobilkaufmann oder Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk. Wie die Prüfung aufgebaut ist, steht jeweils in der bundeseinheitlichen  Ausbildungsordnung für jeden Beruf.

Zulassungsvoraussetzungen

  • In der Lehrlingsrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis
  • Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit oder Beendigung der Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin
  • Teilnahme an der Zwischenprüfung beziehungsweise der Teil 1-Prüfung
  • Absolvierung der vorgegebenen ÜBA-Kurse
  • Vorlage eines vollständig geführten Berichtsheftes beziehungsweise Ausbildungsnachweises

Hat der Auszubildende die Prüfung bestanden, erhält er ein Gesellenprüfungszeugnis beziehungsweise ein Abschlussprüfungszeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, kann er sie zwei Mal wiederholen. Wer in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, muss diesen auf Antrag nicht wiederholen. Voraussetzung ist, dass man sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Zwischenprüfung und Gesellen- /Abschlussprüfung Teil 1

Nach etwa der Hälfte der Ausbildungszeit steht für Auszubildende die Zwischenprüfung an. Geprüft werden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Auszubildenden laut dem Ausbildungsrahmenplan bis zu diesem Zeitpunkt erlernt haben sollten.

In vielen Berufen gibt es eine gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung. Dabei wird die Zwischenprüfung benotet und ist Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Meist wird diese Note mit einer Gewichtung von 30 bis 40 Prozent in die Endnote einbezogen. In der  Ausbildungsordnung können Sie nachlesen, zu wie viel Prozent die Note der Teil 1-Prüfung in die Endnote einfließt.

Freistellung von Azubis vor Prüfungen

Auszubildende haben nach dem Berufsbildungsgesetz einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung. Dieser gilt immer nur für den Arbeitstag, der dem Tag der Prüfung unmittelbar vorangeht. Wenn die Prüfung also an einem Montag stattfindet, haben Azubis am Tag davor normalerweise ohnehin frei. 

Mittlerweile wird in den meisten Ausbildungsberufen die sogenannte gestreckte Prüfung durchgeführt. Legen Auszubildende einen Prüfungsteil 1 und einen Teil 2 ab, müssen sie vor jeder der schriftlichen Prüfungen freigestellt werden. Gleiches gilt, wenn Auszubildende an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen.

Berufsabschluss dank Externenprüfung

In besonderen Fällen können auch externe Teilnehmer zu einer Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese „Externenprüfung“ oder „Ausnahmsweise Zulassung“ ist interessant für Menschen, die zwar bereits länger in einem Handwerksberuf tätig sind, aber keine abgeschlossene Ausbildung haben.

Sie können an der regulären Prüfung teilnehmen, wenn Sie mindestens anderthalb Mal so lange im Beruf arbeiten, wie die reguläre Ausbildungszeit dauert. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit müssten Sie also mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung haben. Dabei werden auch Tätigkeiten im Ausland berücksichtigt. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfungszeugnis, das einige Vorteile bringt.

Vorteile eines Berufsabschlusses

  • Die Beschäftigung als qualifizierte Fachkraft wirkt sich positiv auf das Einkommen aus, da nach Tarif vergütet werden kann.
  • Ein Berufsabschluss verbessert die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ist der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  • Ein Berufsabschluss ist die Grundlage für jede berufliche Weiterqualifizierung.

Kerstin Lüchtenborg Fotoatelier M – Heilbronn

Dipl.-Päd. Kerstin Lüchtenborg

Abteilungsleiterin Berufsbildung

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